Prozessrecht aktuell: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei unbegründetem AdV-Antrag


Mit einem bemerkenswert klaren Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az. 4 V 4/25) hat das Finanzgericht Hamburg die Anforderungen an einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO betont – und deutlich gemacht, dass bei fehlender Begründung das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.


Der Fall im Überblick

Eine Antragstellerin hatte am 9. Januar 2025 einen Antrag auf AdV eines Steuerbescheids gestellt. In der Antragsschrift war lediglich angekündigt worden, dass eine Begründung „mit gesondertem Schriftsatz“ folgen werde.

Das Gericht setzte eine Frist von drei Wochen zur Begründung – ohne Erfolg: Es ging weder eine Begründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung ein. Das Finanzgericht lehnte daraufhin den AdV-Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Der Beschluss ist rechtskräftig.


Die Kernaussage des Finanzgerichts Hamburg

Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn:

  • der Antragsteller sein Begehren schlüssig begründet,
  • konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts geltend gemacht werden,
  • und damit eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.

Wird eine gerichtliche Frist zur Begründung ohne jegliche Reaktion ungenutzt verstreichen, so dokumentiert dies – nach Auffassung des Gerichts – dass kein ernsthaftes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz besteht.
Das Gericht betont außerdem, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, im Eilverfahren den Sachverhalt selbst zu erforschen oder mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu ermitteln.


Praxishinweis für Berater und Antragsteller

  • Fristversäumnisse im AdV-Verfahren führen nicht nur zur Ablehnung des Antrags, sondern können auch den Eindruck erwecken, dass kein Eilinteresse mehr besteht – mit erheblichen prozessualen Folgen.
  • Wer einen AdV-Antrag stellt, muss diesen innerhalb der gesetzten Frist substantiiert begründen oder zumindest rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag stellen.
  • Auch im Eilverfahren gilt: Ohne schlüssigen Vortrag keine Entscheidung in der Sache.

💬 Unser Tipp:
Bevor ein Antrag auf AdV gestellt wird, sollte die Begründung zumindest in Grundzügen vorliegen. Fehlt es an einer rechtzeitigen Darlegung der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, kann das Gericht den Antrag ohne weiteres als unzulässig ablehnen.


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Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Aussetzung-der-Vollziehung.html


Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025, Mitteilu