Aussetzung der Vollziehung (AdV): Antrag & Zinsen
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ermöglicht es Steuerpflichtigen, die Zahlung einer festgesetzten Steuer vorläufig aufzuschieben, solange über einen Einspruch oder eine Klage noch nicht endgültig entschieden wurde. Gemäß § 361 AO (Aussetzung der Vollziehung) hemmt ein Einspruch allein die Zahlungsverpflichtung nicht; erst ein bewilligter AdV-Antrag schützt vor Vollstreckungsmaßnahmen.
Aussetzung der Vollziehung verständlich erklärt
Wenn Sie einen fehlerhaften Steuerbescheid erhalten, müssen Sie die geforderte Summe trotz Einspruchs zunächst fristgerecht zahlen. Um dies zu verhindern, müssen Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das Finanzamt gewährt die AdV, wenn „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ des Bescheids bestehen oder die Zahlung für Sie eine „unbillige Härte“ bedeuten würde.
Voraussetzungen für die Bewilligung
Ein Antrag auf AdV nach § 361 Abs. 2 AO setzt voraus, dass bei einer summarischen Prüfung mehr für die Rechtswidrigkeit als für die Rechtmäßigkeit spricht oder die Entscheidung von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Das Finanzamt kann die AdV von einer Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft) abhängig machen, wenn die spätere Steuerzahlung gefährdet erscheint.
Zins-Check: Wann lohnt sich ein AdV-Antrag?
Die Entscheidung für eine AdV sollte wohlüberlegt sein, da bei einem erfolglosen Einspruch hohe Zinsen drohen. Während Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) seit 2019 auf 1,8 % p.a. gesenkt wurden, liegen Aussetzungszinsen (§ 237 AO) weiterhin bei 6 % pro Jahr.
| Szenario | Zinsfolge (bei Verlust des Verfahrens) |
|---|---|
| Zahlung unter Vorbehalt (keine AdV) | Keine Zinsen (bzw. 1,8 % Nachzahlungszinsen bis Zahlung) |
| Bewilligte AdV (Steuer nicht gezahlt) | 6 % p.a. Aussetzungszinsen |
Ein AdV-Antrag lohnt sich primär dann, wenn die Erfolgsaussichten des Einspruchs sehr hoch sind oder die Liquidität des Unternehmens zwingend geschont werden muss.
Aussetzungszinsen: Rechner
Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat steht massiv in der Kritik. Während das Bundesverfassungsgericht die Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig erklärte, halten viele Finanzgerichte (z.B. FG Münster, Urteil vom 08.03.2023) an den 6 % AdV-Zinsen fest, da die Aussetzung auf einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruht.
Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Der Antrag sollte idealerweise zeitgleich mit dem Einspruch eingereicht werden. Er muss schriftlich erfolgen und die ernstlichen Zweifel präzise begründen.
AdV im Klageverfahren beim Finanzgericht
Wird der AdV-Antrag vom Finanzamt abgelehnt, können Sie gemäß § 69 Abs. 3 FGO (Finanzgerichtsordnung) gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein gerichtlicher Antrag ist in der Regel nur zulässig, wenn das Finanzamt den vorangegangenen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat oder die Vollstreckung unmittelbar droht.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Aussetzung der Vollziehung
AOAO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 322 Verfahren
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 322 Verfahren
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
GewStR
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
UStR
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
AEAO
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt:
AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:
AEAO Zu § 350 Beschwer:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
StbVV
§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
GewStH 1.7
KStH 8c
LStH 38.1 42e
GrStR 2
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