Aussetzung der Vollziehung
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung + Voraussetzungen
Inhaltsverzeichnis
- Aussetzung der Vollziehung verständlich erklärt
- Wann lohnt sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- Rechtsgrundlagen der Aussetzung der Vollziehung und zu beachtende Weisungen
- Aussetzung der Vollziehung im Klageverfahren beim Finanzgericht
- Aussetzungszinsen + Rechner
- Aktuelles + weitere Tipps
Wenn Sie mit einem Steuerbescheid und der daraus folgenden Steuerzahlung nicht einverstanden sind, können Sie einen Rechtsbehelf (Einspruch bzw. Klage) einlegen. Doch was passiert in der Zwischenzeit mit der Steuerschuld? Müssen Sie die geforderten Steuern trotzdem zahlen, bis über Ihren Rechtsbehelf entschieden wird?
Die Antwort lautet: Nicht unbedingt. Sie können beim Finanzamt eine sog. Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Die Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Steuer vorläufig nicht zahlen muss, bis über seinen Einspruch oder seine Klage gegen den Steuerbescheid entschieden ist. Damit vermeiden Sie mögliche Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen. Soweit der Einspruch bzw. die Klage verloren wird, werden Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent für jeden Monat, also 6 Prozent pro Jahr erhoben.
Aussetzung der Vollziehung verständlich erklärt

Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen, möchten Sie möglicherweise die Vollziehung (also die Durchsetzung) der Forderung vorerst stoppen. Dafür gibt es das Instrument der Aussetzung der Vollziehung (AdV) .
Enthält Ihr Steuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich gegen ihn wehren. Bitte legen Sie in diesem Fall Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein. Im folgenden Video erklärt Ihnen das Finanzamt der Zukunft einfach und schnell, was Sie bei einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beachten müssen.
1. Was ist die Aussetzung der Vollziehung?
Mit der AdV können Sie beantragen, dass ein angefochtener Steuerbescheid vorerst nicht vollstreckt wird, solange das Einspruchs- oder Klageverfahren läuft. Voraussetzung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder es droht eine unbillige Härte .
2. Wie beantrage ich die AdV?
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Der Antrag sollte schriftlich erfolgen – am besten mit einer kurzen Begründung.
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Wenn Sie noch keine ausführliche Begründung haben, können Sie diese nachreichen. Wichtig: Versäumen Sie gesetzte Fristen nicht, sonst kann der Antrag abgelehnt werden.
3. Wie prüft das Finanzamt meinen Antrag?
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Die Behörde nimmt eine sogenannte summarische Prüfung vor: Es wird nicht vollständig ermittelt, sondern nur eine erste Einschätzung getroffen.
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Es zählt nur das, was bereits vorliegt. Neue Beweise oder Gutachten werden im Hauptverfahren bewertet.
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Das Finanzamt prüft auch, ob der Steueranspruch durch die AdV gefährdet ist. Falls ja, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
4. Was heißt "Sicherheitsleistung"?
Wenn das Finanzamt beürchtet, dass die Steuerschuld später nicht mehr eintreibbar ist, kann es die AdV nur unter der Bedingung gewähren, dass Sie eine Sicherheit stellen. Das kann z. B. eine Bankbürgschaft oder ein Grundschuldbrief sein.
Wichtig: Wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen keine Sicherheit leisten können, dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen, sofern die AdV aus rechtlichen Gründen angezeigt ist.
5. Wann endet die Aussetzung der Vollziehung?
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Mit einer Entscheidung über den Einspruch oder das Klageverfahren.
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Oder automatisch, wenn sich der zugrunde liegende Steuerbescheid durch Änderung erledigt hat.
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Sie können auch erneut AdV beantragen, z. B. im Klageverfahren.
6. Besonderheiten bei Grundlagen- und Folgebescheiden
Bei Steuerbescheiden, die auf anderen "Grundlagenbescheiden" beruhen (z. B. bei der Gewerbesteuer), muss für beide eine AdV beantragt werden. Ohne Aussetzung für den Grundlagenbescheid kann der Folgebescheid in der Regel nicht ausgesetzt werden.
7. Warum kann eine AdV abgelehnt werden?
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Wenn keine ernstlichen Zweifel am Bescheid dargelegt werden.
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Wenn gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.
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Wenn die Steuer gefährdet ist und keine ausreichende Sicherheit geleistet wird.
8. Welche Zinsen fallen an?
Wenn Sie AdV erhalten und sich später herausstellt, dass der Bescheid rechtmäßig war, müssen Sie ggf. Aussetzungszinsen zahlen. Diese betragen derzeit 6 % pro Jahr (Stand 2025).
9. Was sollten Sie beachten?
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Handeln Sie schnell, denn Aussetzungsanträge sind Eilsachen.
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Reichen Sie Ihre Begründung rechtzeitig nach.
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Achten Sie auf klare Kommunikation mit dem Finanzamt.
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Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich oder rechtlich beraten .
Fazit: Die Aussetzung der Vollziehung kann eine wichtige Entlastung schaffen, wenn ein Steuerbescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist. Sie erfordert aber eine gute Begründung, sorgfältige Fristenkontrolle und unter Umständen auch eine Sicherheitsleistung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und Kommunikation mit dem Finanzamt.
Wann lohnt sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?
Nachzahlungszinsen vs. AdV-Zinsen: Eine Entscheidungshilfe für Unternehmen
Steht Ihr Unternehmen vor einer Steuernachzahlung und Sie sind sich unsicher, ob Sie die Steuerschuld direkt begleichen oder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen sollen? Nachfolgend werden die Unterschiede zwischen Nachzahlungs- und AdV-Zinsen beleuchtet und Ihnen Kriterien an die Hand, die Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen können.
Zinssätze im Überblick
Nachzahlungszinsen
Werden Steuern nicht fristgerecht gezahlt, fallen Nachzahlungszinsen an. Diese basieren auf § 233a AO und betragen seit dem 1. Januar 2019 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) . Die Zinssenkung erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Angleichung der Zinssätze.
AdV-Zinsen
Anders sieht es bei den AdV-Zinsen aus. Wird ein AdV-Antrag gestellt und die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, fallen weiterhin 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) Zinsen an (§ 237 AO). Da diese Verzinsung aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert, hat der Gesetzgeber keine Anpassung vorgenommen. Ob diese Regelung rechtmäßig ist, wird derzeit gerichtlich geprüft.
Verfahrensszenarien und Zinsfolgen
Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Verfahrensszenarien und die damit verbundenen Zinsfolgen:
Szenario | Nachzahlung | Zinsen |
---|---|---|
Einspruch mit AdV-Antrag, Rechtsstreit gewonnen | keine | keine |
Einspruch mit AdV-Antrag, Rechtsstreit verloren | ja | 6 % p.a. auf die ausgesetzten Beträge |
Einspruch ohne AdV-Antrag, Rechtsstreit gewonnen | ja | keine |
Einspruch ohne AdV-Antrag, Rechtsstreit verloren | ja | 1,8 % p.a. |
Entscheidungskriterien für den AdV-Antrag
Die Entscheidung für oder gegen einen AdV-Antrag hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Erfolgsaussichten: Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass Ihr Einspruch erfolgreich sein wird? Je sicherer Sie sich sind, desto eher lohnt sich ein AdV-Antrag.
- Liquidität: Wie ist die finanzielle Situation Ihres Unternehmens? Kann die Nachzahlung direkt geleistet werden, ohne die Liquidität zu gefährden?
- Finanzierungskosten: Vergleichen Sie die AdV-Zinsen mit den Kosten einer Fremdfinanzierung. Sind die Finanzierungskosten geringer als die AdV-Zinsen, kann eine direkte Zahlung sinnvoller sein.
Wichtige Hinweise
- Ein AdV wird grundsätzlich nur für eine Rechtsbehelfsstufe gewährt. Sollten Sie nach einem erfolglosen Einspruch Klage erheben, muss ein neuer AdV-Antrag gestellt werden.
- Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Einnahmen, während Nachzahlungs- und AdV-Zinsen nicht steuermindernd wirken.
Fazit
Ein AdV-Antrag kann sinnvoll sein, wenn Sie gute Erfolgsaussichten haben und Ihre Liquidität schonen wollen. Andernfalls sollten Sie die Steuernachzahlung direkt leisten, um hohe AdV-Zinsen zu vermeiden.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Wenn Sie eine Aussetzung der Vollziehung beantragen wollen, sollten Sie dies schriftlich tun und Ihre Gründe ausführlich darlegen. Außerdem sollten Sie den Antrag möglichst mit dem Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) stellen. Wenn Sie zu lange warten, kann das Finanzamt Ihren Einspruch als unzulässig ablehnen.
Allerdings müssen Sie für eine Aussetzung der Vollziehung gute Gründe vorbringen. Das Finanzamt wird Ihrem Antrag nur stattgeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.
Hier sind einige Tipps für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:
- Antrag auf AdV so schnell wie möglich stellen (mit Einspruch).
- Den Antrag auf AdV ausführlich und schlüssig begründen.
- Alle relevanten Unterlagen beifügen.
- Es handelt sich um einen Eilantrag. Wenn die Bearbeitung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nicht vor Fälligkeit erfolgt ist, beim Finanzamt nachfragen.
Eine Aussetzung der Vollziehung ist also eine Möglichkeit, sich vor einer ungerechtfertigten Steuerforderung zu schützen. Allerdings sollten Sie sich bewusst sein, dass dies nur eine vorübergehende Lösung ist. Wenn Ihr Einspruch abgelehnt wird, müssen Sie die Steuerschuld nachzahlen, gegebenenfalls mit Zinsen.
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Aussetzung der Vollziehung (AdV) – Rechtsgrundlagen, Praxis und Rechtsprechung
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist ein zentrales Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes im Steuerrecht. Sie ermöglicht es Steuerpflichtigen, die Vollziehung eines Verwaltungsakts vorübergehend auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder eine unbillige Härte droht. Dieser Beitrag beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, die Praxis der Finanzverwaltung und die aktuelle Rechtsprechung.
1. Gesetzliche Grundlagen
Die AdV ist in § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Sie dient dazu, die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts vorübergehend zu hemmen, ohne dessen Rechtmäßigkeit abschließend zu klären. Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).
- Unbillige Härte, wenn die Vollziehung zu wirtschaftlichen Nachteilen führt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen (§ 69 Abs. 3 FGO) (1) (2).
2. Verwaltungsanweisungen und Praxis
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, allgemeine Verwaltungsanweisungen zu beachten, die unter bestimmten Voraussetzungen eine AdV vorsehen. Beispielsweise regelt der AEAO zu § 361 AO, dass die AdV regelmäßig unter einem Widerrufsvorbehalt gewährt wird (3) (4). Zudem können Sicherheitsleistungen verlangt werden, wenn die Steuerforderung gefährdet erscheint (3) (5.1).
3. Rechtsprechung zur AdV
Die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen und Grenzen der AdV präzisiert:
- Ernstliche Zweifel: Diese liegen vor, wenn das Obsiegen des Steuerpflichtigen in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Eine summarische Prüfung genügt (6) (7).
- Unbillige Härte: Eine AdV ist geboten, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht ist (5.2) (2).
- Verfassungsrechtliche Zweifel: Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die öffentliche Haushaltsführung kann Vorrang haben (8) (9).
- Ablehnung der AdV: Wird ein Antrag auf AdV abgelehnt, können Säumniszuschläge anfallen. Diese sind jedoch aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat (8) (10).
4. Besondere Aspekte
- Elektronische Bekanntgabe: Die AdV kann auch elektronisch bekannt gegeben werden, sofern der Empfänger einen Zugang eröffnet hat (§ 87a AO) (1).
- Zinsen bei AdV: Die Höhe der Aussetzungszinsen (0,5 % pro Monat) ist Gegenstand verfassungsrechtlicher Überprüfung. Der BFH hat eine teilweise AdV für Zinszeiträume ab 2019 gewährt (5.3) (11).
- Folgebescheide: Die AdV eines Folgebescheids kann bis zur Änderung des Grundlagenbescheids gewährt werden. Änderungen des Verwaltungsakts während des AdV-Verfahrens sind zu berücksichtigen (5.1).
5. Praktische Hinweise
- Antragstellung: Der Antrag auf AdV sollte gut begründet sein, um eine Ablehnung zu vermeiden. Eine Ablehnung kann gerichtlich überprüft werden (§ 69 Abs. 3 FGO) (6).
- Verhältnis zur Stundung: Die AdV unterscheidet sich von der Stundung, da sie keine Zahlungspflicht aufschiebt, sondern die Vollziehbarkeit hemmt (2).
Fazit
Die AdV ist ein effektives Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes, das jedoch sorgfältig beantragt und begründet werden muss. Die Rechtsprechung hat klare Leitlinien entwickelt, die sowohl Steuerpflichtige als auch Finanzbehörden beachten müssen. Die fortlaufende Überprüfung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Zinsen, zeigt die Dynamik dieses Rechtsgebiets.
Quellen: Rechtsgrundlagen der Aussetzung der Vollziehung und zu beachtende Weisungen
- § 361 AO, § 69 FGO (1) (2).
- AEAO zu § 361 AO (3) (4).
AEAO zu § 237: Aussetzungszinsen
AEAO zu § 240 Nr. 6b): Nachfrist im Falle eines rechtzeitig gestellten, aber nach Fälligkeit abgelehnten AdV-Antrags
Abschnitt 5 Abs. 4 VollstrA: Unterrichtung der Erhebungsstelle über einen vorliegenden AdV-Antrag
Fach 124 DA-ADV: Ablauf im Erhebungsverfahren
§ 22 BuchO-ADV (Fach 1 Teil 1 DA-ADV, bundeseinheitlich) und AV zu § 22 BuchO-ADV i.V.m. Fach 5 Teil 85 DA-ADV: maschinelle Rechtsbehelfsverwaltung
Abschnitt 3.1.14 der EB zu Abschnitt 4.3 FAGO
- BFH-Rechtsprechung zu ernstlichen Zweifeln und unbilliger Härte (6) (7).
- Verwaltungsanweisungen zur Sicherheitsleistung (3) (5.1).
- Rechtsprechung zu Säumniszuschlägen und verfassungsrechtlichen Zweifeln (8) (9).
- BFH-Beschlüsse zu Aussetzungszinsen (5.3) (11).
(1) 16.04.2020, § 361 Aussetzung der Vollziehung – ab 26.11.2019
Kommentierung | § 361 Aussetzung der Vollziehung – ab 26.11.2019; H. Verfahren | Szymczak | AO - eKommentar | 2016
(2) 2001, ohne Angabe
Aufsatz | Vorläufiger Rechtsschutz/Verwaltungsverfahren | DSR Gruppe 3/V146, 1-16 (11, 12/2001)
(3) 22.07.1982, Oberfinanzdirektion Kiel
Verfügung | Aussetzung der Vollziehung von Gewerbe-/Grundsteuermeßbeträgen durch die Finanzämter; hier: Entscheidung über die Forderung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 AO | S 0622 A-St 244 | gültig ab: 22.07.1982
(4) 23.06.2020, § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts – 2015
Kommentierung | § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts – 2015; G. Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 131 Abs. 2 AO) | Szymczak | AO - eKommentar | 2016
(5) 01.04.2025, Aussetzung der Vollziehung
Lexikon | Aussetzung der Vollziehung | Becker W. | juris Lexikon Steuerrecht
(6) 2012, Wulf , Martin
Sonstiges | Rechtsbehelfsempfehlung: Nr. 690/12 – Wulf: Rechtsschutz gegen Arrestbescheide nach § 69 Abs. 3 FGO | Stbg 2012, 455
(7) 05.10.1992, Bundesministerium der Finanzen
Schreiben | Bauherreneigenschaft von geschlossenen Immobilienfonds sowie rechtliche Einordnung der von diesen aufzubringenden Eigenkapitalvermittlungsprovisionen; hier: Anwendung des BFH-Beschlusses vom 4. Februar 1992, - IX B 39/91 - BStBl 1992 II S. 883 | IV B 3-S 2253 a-15/92 | gültig ab: 05.10.1992
(8) 07.08.2023, Ingo Lutter
Anmerkung | Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen bei zu Unrecht versagter Aussetzung der Vollziehung | FG Berlin-Brandenburg v. 22.11.2022 - 5 K 5146/21 | jurisPR-SteuerR 32/2023 Anm. 3
(9) 2021, Ingo Lutter
Anmerkung | Zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlages nach dem 31.12.2019 - Keine Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheides über den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2020 | EFG 2021, 3-4
(10) 1990, Heinrich Weber-Grellet
Entscheidungsbesprechung, Aufsatz | Säumniszuschlag bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht | DStR 1990, 700
(11) 2025, IWW Institut
Sonstiges | Abgabenordnung: Aussetzung der Vollziehung für Aussetzungszinsen | AStW 2025, 307
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Aussetzung der Vollziehung im Klageverfahren
Wenn der Einspruch gegen den Steuerbescheid (teilweise) keinen Erfolg hatte, kann Klage bei Finanzgericht (FG) erhoben werden. Die vom Finanzamt festgesetzte Steuer muss trotz Klageerhebung grundsätzlich gezahlt werden. Auch im das Klageverfahren kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt werden.
Damit ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht zulässig ist, muss das Finanzamt zuvor einen entsprechenden Antrag ganz oder teilweise abgelehnt haben.
Grundsätzlich musst also zuerst beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Wurde der Antrag beim Finanzamt abgelehnt, kann man sich an das Finanzgericht wenden.
Es ist wichtig, dass der Antrag beim Finanzamt erst dann beim Finanzgericht gestellt wird, wenn der Antrag beim Finanzamt abgelehnt wurde. Wurde der Antrag beim Finanzamt bewilligt, fehlt es an der Voraussetzung für einen Antrag beim Finanzgericht.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht ist auch schon vor Erhebung der Klage möglich, wenn sich die Sache noch im Einspruchsverfahren befindet und das Finanzamt den im Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Voraussetzung ist, dass der AdV-Antrag zulässig ist und dass er als Eilmaßnahme begründet sein muss.
Ein gestellter Antrag beim FG ist nur zulässig ist, wenn das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat oder wenn die Vollstreckung droht. Ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung für den Zeitraum des Einspruchsverfahrens gewährt worden, muss für ein anschließendes Klageverfahren ein erneuter Antrag beim Finanzamt gestellt werden, bevor das Finanzgericht angerufen werden kann. Das Finanzamt muss also einen bei ihm gestellten AdV-Antrag ganz oder teilweise abgelehnt haben. Die ablehnende Entscheidung durch das Finanzamt muss also bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen.
Hinweis: Es liegt keine ablehnende Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf Aussetzung vor, wenn das Finanzamt die Vollziehung ausgesetzt hat und diese Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung endet. Bevor Aussetzung beim Finanzgericht beantragt wird, ist - nach Ergehen der Einspruchsentscheidung - zunächst erneut die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu beantragen.
Ausnahme: Nur in folgenden Fällen kann ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch ohne vorhergehende ablehnende Entscheidung des Finanzamts zulässig sein, nämlich dann, wenn entweder das Finanzamt über einen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder die Vollstreckung des angefochtenen Steuerbescheids droht (d.h. Vollstreckungsmaßnahmen zeitlich unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Gerichts gestellt werden. Ein schriftlicher Antrag muss dieselben Anforderungen erfüllen wie eine Klageschrift (siehe Klageverfahren).
Was muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung enthalten?
- Bezeichnung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin
- Bezeichnung des Antragsgegners
- Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts
- Bezeichnung des Gegenstandes des Antragsbegehrens
- Aussetzungsantrag
- Antragsbegründung einschließlich der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
- Urschriften oder Abschriften des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung im Vorverfahren
- Urschriften oder Abschriften der Entscheidung, mit der der Antragsgegner die AdV abgelehnt hat
- Mitteilung von Tatsachen, nach denen der AdV-Antrag zulässig erscheint
- Mitteilung, ob Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den/die Berichterstatter/in besteht
Der AdV-Antrag ist begründet, wenn die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids ernstlich zweifelhaft ist und/ oder die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt. Das Finanzgericht prüft das Vorbringen der Beteiligten lediglich im summarisch. Anders als im Klageverfahren, welches erst entschieden wird, wenn dem Finanzgericht alle zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel benannt und die erforderlichen Beweise erhoben worden sind, gilt für das AdV-Verfahren, dass der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt sein muss.
Die Aussetzungsentscheidung des Gerichts hat nur vorläufigen Charakter. Insbesondere ist die Entscheidung nicht verbindlich für die noch zu treffende Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren.
Aussetzungszinsen
Wenn die Aussetzung der Vollziehung im Wege der vorläufigen Regelung gewährt wird, der Einspruch oder die Klage jedoch endgültig keinen Erfolg haben, muss die / der Steuerpflichtige für den Zeitraum, für den die Vollziehung ausgesetzt war, Aussetzungszinsen zahlen (0,5 v. H. des ausgesetzten Betrags monatlich). Umgekehrt werden zunächst gezahlte Beträge im Falle einer späteren Erstattung in gleicher Höhe zugunsten des Steuerpflichtigen verzinsen.
Berechnen Sie die Aussetzungszinsen:
Zinsen auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen
Die Frage, ob die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß ist, beschäftigt seit einiger Zeit die Gerichte und die Steuerpflichtigen. Aussetzungszinsen sind Zinsen, die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung zu zahlen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr für die Zeit ab 2014 verfassungswidrig ist, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot verstößt. Der Zinssatz sei angesichts der langanhaltenden Niedrigzinsphase realitätsfern und führe zu einer erheblichen Ungleichbehandlung von Steuergläubigern und -schuldnern. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, eine Neuregelung mit Wirkung ab 2019 zu treffen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen und nicht auf die Aussetzungszinsen oder andere Steuernebenforderungen wie Stundungs- oder Hinterziehungszinsen. Der Gesetzgeber hat daher auch nur den Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 1,8 Prozent pro Jahr gesenkt, während er für die anderen Zinsarten bei 6 Prozent pro Jahr geblieben ist.
Dies hat zu der Frage geführt, ob die Höhe der Aussetzungszinsen ebenfalls verfassungswidrig ist oder ob es dafür eine Rechtfertigung gibt. Die Finanzgerichte haben dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Finanzgericht Münster hat in zwei Urteilen vom März 2023 entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei Aussetzungszinsen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Gericht hat argumentiert, dass sich die Aussetzungszinsen von den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen dadurch unterscheiden, dass der Steuerpflichtige bei der Aussetzung der Vollziehung eine bewusste Entscheidung trifft, die Steuer vorläufig nicht zu zahlen. Er kann damit einen Liquiditätsvorteil erzielen, den er aber auch verzinslich am Kapitalmarkt anlegen könnte. Außerdem kann er anstelle der Aussetzung der Vollziehung den streitigen Steuerbetrag zahlen oder einen zinsgünstigen Kredit aufnehmen und damit die Aussetzungszinsen vermeiden. Das Gericht hat daher eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, verneint.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hingegen in einem Urteil vom Februar 2023 entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen ernstliche Zweifel bestehen. Das Gericht hat sich dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom September 2018 angeschlossen, in dem dieser die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent pro Jahr bei den Aussetzungszinsen bereits für Zeiträume ab 2012 bezweifelt hat. Das Gericht hat ausgeführt, dass der Sinn und Zweck der Zinsregelungen in allen Fällen darin besteht, Liquiditätsvorteile abzuschöpfen, die sich aus der Nichtzahlung der Steuer ergeben.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 08.03.2023 (Az. 6 K 2094/22 E) und der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 10.02.2023 (Az. 3 V 2464/22) entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen – anders als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In beiden Fällen wollten die Steuerpflichtigen den zur Höhe von Nachzahlungszinsen von ebenfalls 0,5 % pro Monat ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) auf die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen. In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Niedrigzinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig, das Gesetz aber erst ab 2019 für unanwendbar erklärt.
Beide Senate des Finanzgerichts Münster lehnten eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Aussetzungszinsen ab. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf abgestellt, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen könnten, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen könne. Demgegenüber bestehe anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag – ggf. über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits – zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, liege aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Zweifel erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehle, denn weder habe das Bundesverfassungsgericht Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohten dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Verzinsung. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Gegen das Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Münster ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. EIN 298/23) anhängig.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 03.04.2023 zum Urteil 6 K 2094/22 E vom 08.03.2023 (nrkr) und zum Beschluss 3 V 2464/22 vom 10.02.2023 (rkr)
Top Aussetzung der Vollziehung
Aktuelles + weitere Infos
Steuerschulden
Wenn Sie Steuerschulden oder finanziellen Schwierigkeiten haben, dann ist die Aussetzung der Vollziehung nicht das richtige Rechtsmittel. Dafür gibt es in der Abgabenordnung (AO) und der Zivilprozessordnung (ZPO) verschiedene Möglichkeiten.
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Vollstreckungsschutz bei Steuerschulden: Wenn Sie Steuerschulden haben und eine Vollstreckung durch das Finanzamt droht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub stellen. Dies ist in der Regel möglich, wenn die sofortige Einziehung der Schuld eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen würde und der Anspruch des Staates nicht gefährdet erscheint.
-
Stundung: Eine Möglichkeit ist die Stundung der Steuerschuld. Hierbei wird die Fälligkeit der Schuld auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Für die Stundung können Zinsen anfallen.
-
Ratenzahlungen: Eine weitere Möglichkeit kann die Vereinbarung von Ratenzahlungen mit dem Finanzamt sein, um die Steuerschuld über einen längeren Zeitraum zu begleichen.
-
Insolvenzverfahren: In einem Insolvenzverfahren gibt es ebenfalls Regelungen zum Vollstreckungsschutz. Während des Verfahrens ist eine Vollstreckung für einzelne Forderungen in der Regel nicht möglich.
Für spezifische Fragen im Zusammenhang mit Steuerschulden, ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden. Er kann eine individuelle Beratung bieten und dabei helfen, die beste Vorgehensweise in Ihrer Situation zu ermitteln.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Vollziehung
UStGUStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
AO
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 285 Vollziehungsbeamte
AO § 286 Vollstreckung in Sachen
AO § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
AO § 288 Zuziehung von Zeugen
AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
AO § 291 Niederschrift
AO § 292 Abwendung der Pfändung
AO § 296 Verwertung
AO § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
AO § 305 Besondere Verwertung
AO § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
AO § 307 Anschlusspfändung
AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
AO § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
AO § 322 Verfahren
AO § 324 Dinglicher Arrest
AO § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
AO § 334 Ersatzzwangshaft
AO § 339 Pfändungsgebühr
AO § 340 Wegnahmegebühr
AO § 341 Verwertungsgebühr
AO § 342 Mehrheit von Schuldnern
AO § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 285 Vollziehungsbeamte
AO § 286 Vollstreckung in Sachen
AO § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
AO § 288 Zuziehung von Zeugen
AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
AO § 291 Niederschrift
AO § 292 Abwendung der Pfändung
AO § 296 Verwertung
AO § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
AO § 305 Besondere Verwertung
AO § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
AO § 307 Anschlusspfändung
AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
AO §312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
AO § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
AO § 322 Verfahren
AO § 324 Dinglicher Arrest
AO § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
AO § 334 Ersatzzwangshaft
AO § 339 Pfändungsgebühr
AO § 340 Wegnahmegebühr
AO § 341 Verwertungsgebühr
AO § 342 Mehrheit von Schuldnern
AO § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
GewStR
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
UStR
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau
AEAO
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:
AEAO Zu § 350 Beschwer:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 3 7 9
ErbStR 13b.1 13b.2
EStH 10.1 50a.2
StbVV
§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
GewStH 1.7
KStH 8c
LStH 38.1 42e
GrStR 2
StBerG
§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
BGB 135 161 184 458 525 526 527 528 883 1990 2016 2115 2193 2194 2196 2217