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Aussetzung der Vollziehung (AdV): Antrag & Zinsen

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ermöglicht es Steuerpflichtigen, die Zahlung einer festgesetzten Steuer vorläufig aufzuschieben, solange über einen Einspruch oder eine Klage noch nicht endgültig entschieden wurde. Gemäß § 361 AO (Aussetzung der Vollziehung) hemmt ein Einspruch allein die Zahlungsverpflichtung nicht; erst ein bewilligter AdV-Antrag schützt vor Vollstreckungsmaßnahmen.

Aussetzung der Vollziehung verständlich erklärt

Grafik Aussetzung der Vollziehung

Wenn Sie einen fehlerhaften Steuerbescheid erhalten, müssen Sie die geforderte Summe trotz Einspruchs zunächst fristgerecht zahlen. Um dies zu verhindern, müssen Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das Finanzamt gewährt die AdV, wenn „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ des Bescheids bestehen oder die Zahlung für Sie eine „unbillige Härte“ bedeuten würde.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Ein Antrag auf AdV nach § 361 Abs. 2 AO setzt voraus, dass bei einer summarischen Prüfung mehr für die Rechtswidrigkeit als für die Rechtmäßigkeit spricht oder die Entscheidung von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Das Finanzamt kann die AdV von einer Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft) abhängig machen, wenn die spätere Steuerzahlung gefährdet erscheint.

Zins-Check: Wann lohnt sich ein AdV-Antrag?

Die Entscheidung für eine AdV sollte wohlüberlegt sein, da bei einem erfolglosen Einspruch hohe Zinsen drohen. Während Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) seit 2019 auf 1,8 % p.a. gesenkt wurden, liegen Aussetzungszinsen (§ 237 AO) weiterhin bei 6 % pro Jahr.

Szenario Zinsfolge (bei Verlust des Verfahrens)
Zahlung unter Vorbehalt (keine AdV) Keine Zinsen (bzw. 1,8 % Nachzahlungszinsen bis Zahlung)
Bewilligte AdV (Steuer nicht gezahlt) 6 % p.a. Aussetzungszinsen

Ein AdV-Antrag lohnt sich primär dann, wenn die Erfolgsaussichten des Einspruchs sehr hoch sind oder die Liquidität des Unternehmens zwingend geschont werden muss.

Aussetzungszinsen: Rechner

Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat steht massiv in der Kritik. Während das Bundesverfassungsgericht die Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig erklärte, halten viele Finanzgerichte (z.B. FG Münster, Urteil vom 08.03.2023) an den 6 % AdV-Zinsen fest, da die Aussetzung auf einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruht.

Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen

Steuernachzahlung (+) oder Steuererstattung (-)
Euro

Datum des Steuerbescheides
dd.mm.jjjj

Zinssatz

Bescheid für das Jahr
z. B. 2026

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Der Antrag sollte idealerweise zeitgleich mit dem Einspruch eingereicht werden. Er muss schriftlich erfolgen und die ernstlichen Zweifel präzise begründen.

PDF Icon Download: Muster-Antrag AdV beim Finanzamt

AdV im Klageverfahren beim Finanzgericht

Wird der AdV-Antrag vom Finanzamt abgelehnt, können Sie gemäß § 69 Abs. 3 FGO (Finanzgerichtsordnung) gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein gerichtlicher Antrag ist in der Regel nur zulässig, wenn das Finanzamt den vorangegangenen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat oder die Vollstreckung unmittelbar droht.

PDF Icon Download: Muster-Antrag AdV beim Finanzgericht

Rechtsgrundlagen zum Thema: Aussetzung der Vollziehung

AO 
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 322 Verfahren

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 322 Verfahren

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

GewStR 
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

UStR 
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

AEAO 
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt:

AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:

AEAO Zu § 350 Beschwer:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

StbVV 
§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

GewStH 1.7
KStH 8c
LStH 38.1 42e
GrStR 2

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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