Veröffentlicht am 10. Juli 2025
Kategorie: Finanzgerichtsordnung, Digitalisierung, BFH-Rechtsprechung
Die zunehmende Digitalisierung der Justiz und der Verwaltung wirft regelmäßig neue Rechtsfragen auf – so auch im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
Mit Urteil vom 18. März 2025 (VII R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, welche Anforderungen an die elektronische Signatur bei der beBPo-Nutzung durch Behörden zu stellen sind.
🔎 Kernaussage des Urteils
Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) muss die Person, die das Dokument einfach signiert, nicht identisch mit der absendenden Person sein.
Hintergrund: Das beBPo gilt als nicht-personengebundener sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 FGO.
Mit anderen Worten: Eine Behörde darf einen Schriftsatz elektronisch über das beBPo versenden, auch wenn die einfache Signatur von einer anderen Person stammt als von derjenigen, die den Versand vornimmt. Die rechtssichere Übermittlung bleibt dennoch gewahrt.
⚖️ Praktische Bedeutung für die Finanzverwaltung und Steuerberater
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Behörden und deren Vertreter: In der Praxis ist es durchaus üblich, dass die Erstellung, Signatur und der Versand eines Schriftsatzes arbeitsteilig erfolgen – etwa im Rahmen der Vertretung durch eine Behörde oder im Geschäftsgang innerhalb eines Finanzamts.
Dank der BFH-Klarstellung müssen solche Schriftsätze nicht durchgängig von derselben Person bearbeitet werden, solange die Übermittlung über ein sicheres behördliches Postfach erfolgt und die einfache Signatur den Absender formal ausreichend kennzeichnet.
⚡ Zweite Kernaussage zum Stromsteuergesetz
Der BFH hat im selben Urteil auch eine steuerliche Frage entschieden:
Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme mit der Stromerzeugung reicht nicht aus, um die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Anspruch zu nehmen.
Das bedeutet: Wer Strom steuerfrei nutzen will, muss einen unmittelbaren technischen Zusammenhang zur Stromerzeugung nachweisen können – eine bloße wirtschaftliche Verbindung reicht nicht aus.
📝 Fazit für die Praxis
Dieses Urteil hat Auswirkungen auf zwei Bereiche:
- Elektronische Verfahrenskommunikation: Behörden und auch Steuerberater sollten prüfen, ob ihre internen Prozesse rund um Signatur und Versand über das beBPo rechtssicher organisiert sind – insbesondere bei Arbeitsteilung.
- Energiesteuerrechtliche Auslegung: Unternehmen, die Stromsteuerbefreiungen geltend machen wollen, müssen eine klare technische Verbindung zwischen Erzeugung und Entnahme darlegen.
📚 Fundstelle & Aktenzeichen
- BFH, Urteil vom 18.03.2025 – VII R 25/22
- Veröffentlichung: 10. Juli 2025
- Rechtsgebiete: Finanzgerichtsordnung, Stromsteuergesetz
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Meta Title: BFH-Urteil zur beBPo-Übermittlung und Stromsteuer | Steuerberatung aktuell
Meta Description: BFH entscheidet zur Signatur über beBPo und Stromsteuerbefreiung. Was Behörden, Unternehmen und Berater jetzt beachten müssen. Jetzt mehr erfahren.