VG Münster: Keine Hundesteuer-Ermäßigung für Inhaber eines Jagderlaubnisscheins

Veröffentlicht am 10. Juli 2025
Kategorie: Kommunalabgabenrecht, Hundesteuer, Jagdrecht

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 07.07.2025 (Az. 3 K 910/23) entschieden, dass die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Hundesteuer für ihren Jagdhund hat. Die Entscheidung betrifft insbesondere Jäger, Jagdgäste und Hundebesitzer mit jagdlich ausgebildeten Tieren.


⚖️ Worum ging es im Fall?

Eine Einwohnerin der Stadt Münster hatte im Jahr 2018 einen zweiten Hund – einen zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel – angemeldet und eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragt. Sie argumentierte, dass sie im Besitz eines Jagdscheins sei, ihr Hund die Brauchbarkeitsprüfung bestanden habe und sie über eine dauerhafte Jagderlaubnis verfüge.

Die Stadt Münster lehnte die Ermäßigung jedoch ab und setzte für das Jahr 2023 den regulären Hundesteuersatz für zwei Hunde in Höhe von 264 Euro fest. Die Klägerin klagte daraufhin gegen den Steuerbescheid.


🧾 Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2025 ab. Wesentliche Begründung:

  • Die Klägerin ist nicht zur Jagdausübung berechtigt im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Münster.
  • Die Jagdausübungsberechtigung umfasst laut Satzung die umfassende Befugnis, das Jagdrecht auf einer Fläche selbstständig auszuüben und andere auszuschließen.
  • Inhaber eines Jagderlaubnisscheins – sog. Jagdgäste – gelten nicht als jagdausübungsberechtigt. Ihnen wird lediglich durch Dritte die Jagd auf fremdem Gebiet gestattet.
  • Der kommunale Satzungsgeber habe bewusst nur die Jagdausübungsberechtigten (z. B. Eigenjagdbesitzer oder bestätigte Revierinhaber) begünstigen wollen.

Zudem stellte das Gericht klar: Die Erhebung und Differenzierung der Hundesteuer liegt im Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Ein Anspruch auf Steuervergünstigung aufgrund persönlicher Jagdausübung oder Hundehaltung besteht nicht automatisch.


📌 Fazit: Jagdgast ≠ Jagdausübungsberechtigter

Die Entscheidung zeigt deutlich: Nicht jeder Jäger profitiert automatisch von einer ermäßigten Hundesteuer, selbst wenn ein brauchbarer Jagdhund gehalten wird. Entscheidend ist der rechtliche Status nach Jagdrecht und kommunaler Satzung.

Hundebesitzer mit Jagderlaubnis sollten daher prüfen, ob sie formal jagdausübungsberechtigt sind, bevor sie eine Ermäßigung beantragen.


📝 Was bedeutet das für andere Kommunen?

Auch wenn dieses Urteil nur die Satzung der Stadt Münster betrifft, kann es Signalwirkung für andere Städte und Gemeinden haben. Viele Hundesteuersatzungen differenzieren ähnlich zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jagdgästen.

Für Steuerpflichtige ist daher eine genaue Prüfung der kommunalen Regelungen entscheidend. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine rechtliche Beratung oder Rücksprache mit dem Steuerberater bzw. Fachanwalt für Verwaltungsrecht.


⚖️ Rechtsmittel möglich

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW gestellt werden.