Mit BMF-Schreiben vom 22.07.2025 (Az.: III C 5 – S 7420-a/00005/001/070) wurde ein überarbeiteter bundeseinheitlicher Vordruck für die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bekanntgegeben. Es handelt sich um das Vordruckmuster USt 7 A, das nun verbindlich anzuwenden ist.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet, erfolgt dies künftig auf Basis dieses aktualisierten Vordrucks. Damit wird das Verfahren bundesweit vereinheitlicht und transparenter gestaltet.
Wichtige Inhalte des BMF-Schreibens im Überblick:
📌 Gültigkeit und Anwendung
- Der neue Vordruck USt 7 A ersetzt die bisherige Fassung aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 (BStBl I S. 1558).
- Die überarbeitete Version ist ab sofort, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I, verbindlich anzuwenden.
🖥️ Flexibilität bei der Umsetzung
- Bei Nutzung von IT-Programmen darf der Vordruck in verkürzter Form verwendet werden – d. h., es müssen nur die prüfungsrelevanten Teile ausgegeben werden.
- Organisatorische oder technische Anpassungen am Vordruck sind zulässig, sofern sie erforderlich sind und die inhaltliche Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird.
Warum ist der Vordruck wichtig?
Die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist ein formeller Verwaltungsakt. Mit dem bundeseinheitlichen Vordruck wird sichergestellt, dass alle Finanzämter rechtskonform, einheitlich und nachvollziehbar vorgehen.
Für Unternehmen und steuerliche Berater bietet der neue Vordruck:
- Mehr Transparenz über Umfang und Gegenstand der Prüfung
- Klar strukturierte Informationen zu Prüfungsort, Zeitraum und Prüfer
- Bessere Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Anforderungen der Prüfung
Unser Tipp für Mandanten
Wenn Sie eine Anordnung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhalten, beachten Sie:
✅ Prüfen Sie den Vordruck USt 7 A genau
✅ Reichen Sie angeforderte Unterlagen fristgerecht ein
✅ Lassen Sie sich zeitnah steuerlich beraten, um die Prüfung optimal vorzubereiten
📄 Das vollständige Schreiben samt Vordruckmuster finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
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