Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung zulässig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025 – 10 K 10002/25 (Revision beim BFH anhängig, Az. III R 21/25)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Wird die Kindergeldzahlung nach § 71 EStG vorläufig eingestellt, ist eine Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO zulässig. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Eltern im Kindergeldverfahren.


Der Fall

  • Die Kinder lebten nach der Trennung beim Kläger.
  • Die Kindesmutter stellte im Oktober 2024 einen konkurrierenden Kindergeldantrag.
  • Daraufhin setzte die Familienkasse die Zahlungen an den Kläger ab November 2024 vorläufig aus.
  • Nachdem der Kläger nachwies, dass die Kinder weiterhin bei ihm lebten, nahm die Kasse die Zahlungen noch im November wieder auf.

Obwohl kein finanzieller Schaden entstand, erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zahlungseinstellung.


Die Entscheidung des FG

Das Finanzgericht stellte fest:

  • Auch ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung kann ein Feststellungsinteresse bestehen.
  • Dieses ergibt sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
  • Da es sich bei der Zahlungseinstellung um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handelt, bestand für den Kläger keine andere Rechtsschutzmöglichkeit.
  • Die Maßnahme sei zudem rechtswidrig gewesen:
    • Die Familienkasse hatte die Gründe nicht ordnungsgemäß mitgeteilt (§ 71 Abs. 2 EStG).
    • Erforderliche Ermessensentscheidungen (§ 71 Abs. 1 EStG) waren nicht erkennbar.

Das Gericht stellte daher die Rechtswidrigkeit fest.


Bedeutung für die Praxis

  • Eltern können sich auch dann erfolgreich gerichtlich wehren, wenn eine Kindergeldzahlung nur vorübergehend ausgesetzt wird.
  • Ein Feststellungsinteresse liegt bereits vor, wenn Grundrechte berührt sind und es keine andere Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung gibt.
  • Für Familienkassen bedeutet das Urteil: Die Anforderungen an die Begründung und Ermessensausübung bei Zahlungseinstellungen werden verschärft.

Ausblick

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (Az. III R 21/25) anhängig. Dort wird nun höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Feststellungsklage im Kindergeldrecht zulässig ist.


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