BFH, Urteil vom 21.05.2025 – III R 32/22
Pressemitteilung Nr. 54/25 vom 28.08.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Retrozessionsgeschäften der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterliegen. Rückversicherungsunternehmen können sich dabei nicht auf Sonderregelungen berufen, die für bestimmte Erstversicherungsunternehmen oder Banken gelten.
Hintergrund des Falls
- Die Klägerin war ein Rückversicherer, der Risiken teilweise in Retrozession weitergab.
- Im Rahmen dieser Rückversicherungsverträge wurden Depotverbindlichkeiten gebildet, auf die die Klägerin Zinsen an die Retrozessionäre zahlte.
- Das Finanzamt behandelte die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu einem Viertel dem Gewinn hinzu.
Die Klage blieb erfolglos – ebenso wie die Revision der Klägerin.
Kernaussagen des BFH
- Keine Ausnahme für Rückversicherer
Rückversicherungsunternehmen sind nicht verpflichtet, ein Sondervermögen zu bilden. Daher können sie sich auch nicht auf die damit verbundene Ausnahme von der Hinzurechnung berufen. - Kein Bankenprivileg
Eine vergleichbare Ausnahme wie das Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 GewStDV) existiert für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht. - Keine allgemeine Doppelbelastungsregel
Der BFH stellte klar: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass steuerliche Doppelbelastungen im Gewerbesteuerrecht zu vermeiden seien. - Keine Saldierung
Eine Verrechnung der gezahlten Zinsen mit Zinserträgen aus Depotforderungen ist unzulässig. Auch ein Vergleich mit Cash-Pooling, Bewertungseinheiten oder Swap-Geschäften greift nicht.
Bedeutung für die Praxis
- Rückversicherungsunternehmen müssen Zinsen auf Depotverbindlichkeiten grundsätzlich als hinzurechnungspflichtige Aufwendungen behandeln.
- Ausnahmen, wie sie für bestimmte Erstversicherer oder Banken bestehen, lassen sich nicht übertragen.
- Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften – auch in komplexen Finanz- und Versicherungsstrukturen.
Fazit
Mit dem Urteil stellt der BFH klar, dass die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG eng auszulegen sind. Rückversicherungsunternehmen können sich weder auf ein Sondervermögen noch auf das Bankenprivileg berufen. Damit steigt die steuerliche Belastung bei Retrozessionsgeschäften – Gestaltungsansätze sind hier nur sehr eingeschränkt möglich.
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