BFH zur Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft

BFH, Urteil vom 21.05.2025 – III R 32/22
Pressemitteilung Nr. 54/25 vom 28.08.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Retrozessionsgeschäften der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterliegen. Rückversicherungsunternehmen können sich dabei nicht auf Sonderregelungen berufen, die für bestimmte Erstversicherungsunternehmen oder Banken gelten.


Hintergrund des Falls

  • Die Klägerin war ein Rückversicherer, der Risiken teilweise in Retrozession weitergab.
  • Im Rahmen dieser Rückversicherungsverträge wurden Depotverbindlichkeiten gebildet, auf die die Klägerin Zinsen an die Retrozessionäre zahlte.
  • Das Finanzamt behandelte die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu einem Viertel dem Gewinn hinzu.

Die Klage blieb erfolglos – ebenso wie die Revision der Klägerin.


Kernaussagen des BFH

  • Keine Ausnahme für Rückversicherer
    Rückversicherungsunternehmen sind nicht verpflichtet, ein Sondervermögen zu bilden. Daher können sie sich auch nicht auf die damit verbundene Ausnahme von der Hinzurechnung berufen.
  • Kein Bankenprivileg
    Eine vergleichbare Ausnahme wie das Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 GewStDV) existiert für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
  • Keine allgemeine Doppelbelastungsregel
    Der BFH stellte klar: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass steuerliche Doppelbelastungen im Gewerbesteuerrecht zu vermeiden seien.
  • Keine Saldierung
    Eine Verrechnung der gezahlten Zinsen mit Zinserträgen aus Depotforderungen ist unzulässig. Auch ein Vergleich mit Cash-Pooling, Bewertungseinheiten oder Swap-Geschäften greift nicht.

Bedeutung für die Praxis

  • Rückversicherungsunternehmen müssen Zinsen auf Depotverbindlichkeiten grundsätzlich als hinzurechnungspflichtige Aufwendungen behandeln.
  • Ausnahmen, wie sie für bestimmte Erstversicherer oder Banken bestehen, lassen sich nicht übertragen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften – auch in komplexen Finanz- und Versicherungsstrukturen.

Fazit

Mit dem Urteil stellt der BFH klar, dass die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG eng auszulegen sind. Rückversicherungsunternehmen können sich weder auf ein Sondervermögen noch auf das Bankenprivileg berufen. Damit steigt die steuerliche Belastung bei Retrozessionsgeschäften – Gestaltungsansätze sind hier nur sehr eingeschränkt möglich.


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