BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 5/24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Damit konkretisiert das Gericht die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).
Hintergrund
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen von der Umsatzsteuer befreit. In Deutschland wird diese Regelung eng ausgelegt, sodass oft nur staatlich anerkannte Einrichtungen oder Schulen in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.
Im Streitfall ging es um einen selbständigen Trainer, der Kurse zur Prävention, Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenzförderung für Kinder und Jugendliche anbot. Fraglich war, ob diese Leistungen steuerfrei sind.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar:
- Begriff der „Erziehung“
- Erziehung umfasst die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen.
- Dazu können auch Maßnahmen gehören, die auf Prävention und Persönlichkeitsbildung abzielen.
- Keine zwingende förmliche Anerkennung
- Auch ohne staatlich geregeltes Anerkennungsverfahren kann eine Einrichtung als begünstigt gelten, wenn sie inhaltlich auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist.
- Gesamtzielsetzung entscheidend
- Maßgeblich ist, ob die Gesamttätigkeit des Unternehmers objektiv auf Erziehungsziele ausgerichtet ist.
Bedeutung für die Praxis
- Trainer und Coaches, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, können sich unter Umständen auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen.
- Entscheidend sind die pädagogischen Inhalte und die Zielrichtung der Leistungen – nicht allein eine formale Anerkennung.
- Für Einrichtungen ohne formale Zulassung bietet das Urteil die Chance, dennoch als „Einrichtung gleicher Zielsetzung“ anerkannt zu werden.
Fazit
Das BFH-Urteil weitet die Möglichkeiten für die Umsatzsteuerbefreiung im Bildungs- und Erziehungsbereich aus. Präventions- und Persönlichkeitstrainer, die schwerpunktmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sollten prüfen, ob ihre Leistungen künftig steuerfrei gestellt werden können.
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