Verlängerung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG)

Am 04.09.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Schreiben veröffentlicht (Az. IV D 4 – S 2230/00036/003/151). Darin wird zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung genommen, die durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 3211) eingeführt wurde.

Die Tarifermäßigung ist für viele Land- und Forstwirte von erheblicher Bedeutung, da sie eine Durchschnittsbesteuerung über drei Jahre ermöglicht und damit Einkommensschwankungen glättet.


Anwendungsregelung

Das Schreiben gilt für die Betrachtungszeiträume:

  • 2023 bis 2025
  • 2026 bis 2028

Für frühere Betrachtungszeiträume gelten die bisherigen BMF-Schreiben (zuletzt vom 31.08.2022, BStBl I S. 1302).


Inkrafttreten

  • Das Gesetz vom 23.10.2024 verlängert die Tarifermäßigung nach § 32c EStG um zwei weitere Betrachtungszeiträume.
  • Zunächst war die Anwendung auf Einkünfte nach Art. 211 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1308/2013 beschränkt.
  • Nach einer positiven Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17.02.2025 (Beihilfe mit Binnenmarkt vereinbar) gilt die Tarifermäßigung ab dem 18.02.2025 uneingeschränkt für alle Einkünfte nach § 13 EStG.

Betrachtungszeiträume

Nach § 52 Abs. 33a Satz 5 EStG sind feste Dreijahreszeiträume zu bilden.

  • 1. Betrachtungszeitraum: 2023–2025 → Tarifermäßigung im Veranlagungsjahr 2025
  • 2. Betrachtungszeitraum: 2026–2028 → Tarifermäßigung im Veranlagungsjahr 2028

Die Tarifermäßigung wird also jeweils nur im letzten Jahr des Dreijahreszeitraums angewendet.


Bedeutung für die Praxis

Die Verlängerung schafft für Land- und Forstwirte mehr Planungssicherheit und reduziert steuerliche Belastungsspitzen bei stark schwankenden Gewinnen. Gleichzeitig bleibt die Anwendung an klare Zugangsvoraussetzungen gebunden, die im Detail im BMF-Schreiben geregelt sind (u. a. zur Art der Einkünfte, Ermittlungsmethode und technischen Umsetzung).


Fazit

Mit der Verlängerung der Tarifermäßigung reagiert der Gesetzgeber auf die besonderen Herausforderungen in der Landwirtschaft, wo Einnahmen und Ausgaben naturgemäß stark schwanken können. Land- und Forstwirte profitieren dadurch weiterhin von einer gerechteren Verteilung der Steuerlast über drei Jahre.

👉 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.