Ausstellung von Rechnungen – Pflichtangaben auch in anderen EU-Amtssprachen zulässig

📌 BMF-Schreiben vom 17.09.2025 (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, dass bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen künftig auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Damit wird der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr innerhalb der EU deutlich erleichtert.


Hintergrund

Nach § 14 und § 14a UStG müssen Rechnungen bestimmte Pflichtangaben enthalten (z. B. Hinweis auf „Reverse Charge“ oder „Gutschrift“). Bisher war in der Praxis oft unklar, ob diese Angaben ausschließlich auf Deutsch erfolgen müssen oder ob auch fremdsprachige Formulierungen zulässig sind.

Mit dem neuen Schreiben stellt das BMF klar: Auch die in der jeweiligen Sprachfassung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL, Art. 226) verwendeten Begriffe sind ausreichend.


Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Der UStAE wird entsprechend angepasst. Neu eingeführt wird die Anlage 8, die eine Übersichtstabelle mit den in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffen enthält. Beispiele:

  • „Self-billing“ statt „Gutschrift“
  • „Reverse charge“ statt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
  • „Margin scheme – Travel agents“ statt „Sonderregelung für Reisebüros“
  • „Margin scheme – Works of art“ statt „Kunstgegenstände / Sonderregelung“

Damit können Rechnungen künftig auch ohne zusätzliche deutsche Übersetzung die umsatzsteuerlichen Anforderungen erfüllen.


Anwendung

  • Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle.
  • Das bisherige BMF-Schreiben vom 25.10.2013 (BStBl I S. 1305) wird aufgehoben.

Fazit

Für Unternehmen mit internationalen Geschäftspartnern bringt diese Regelung erhebliche Erleichterungen: Rechnungen müssen nicht mehr zwingend deutsche Formulierungen enthalten, sondern können sich an den EU-weit anerkannten Begriffen orientieren. Das reduziert Übersetzungsaufwand und minimiert Streitigkeiten bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen.

👉 Das vollständige Schreiben mit der Sprachentabelle finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.