Körperschaftsteuerliche Behandlung von Fremdwährungsverlusten in Konzernfällen

📌 LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 02.05.2025 – S 2750-a-St 241-980/2023-2066/2023

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat sich mit der körperschaftsteuerlichen Behandlung von Fremdwährungsverlusten in Konzernfällen und der Anwendung des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG befasst. Die Verfügung bringt wichtige Klarstellungen für konzerninterne Finanzierungen und Absicherungsgeschäfte.


Hintergrund

Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG sind bestimmte Gewinnminderungen steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung stehen, die von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter (mehr als 25 %) gewährt wurde.

Dazu gehören auch Verluste aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten für solche Darlehen. Fraglich war bisher, ob auch Wechselkursverluste hiervon erfasst sind und ob Absicherungsgeschäfte Einfluss auf die Abzugsfähigkeit haben.


Kernaussagen des LfSt

  • Einbeziehung von Währungsverlusten:
    Fremdwährungsverluste aus konzerninternen Darlehen werden vom Wortlaut des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst. Gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften dürfen nicht saldierend berücksichtigt werden.
  • Gegenbeweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG:
    Das Abzugsverbot greift nicht, wenn nachgewiesen wird, dass ein fremder Dritter das Darlehen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte.
    👉 Wichtig: Der Gegenbeweis gelingt nur, wenn das gesamte Darlehen fremdüblich ausgestaltet ist. Eine isolierte Absicherung lediglich des Währungsrisikos reicht nicht aus.
  • Einschränkung ab 2022:
    Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (vom 25.06.2021) wurde § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG eingefügt. Danach gelten Währungskursverluste ab dem 01.01.2022 nicht mehr als Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 Sätze 4 und 5 KStG. Damit sind sie steuerlich unbeachtlich.

Bedeutung für die Praxis

  • Konzerninterne Darlehen in Fremdwährung bergen steuerliche Risiken: Währungsverluste sind in der Regel nicht abzugsfähig.
  • Der Fremdvergleich muss sich auf alle Vertragsbedingungen beziehen – eine reine Währungsabsicherung schützt nicht vor dem Abzugsverbot.
  • Für Verluste ab 2022 gilt: Sie sind kraft Gesetzes steuerlich nicht mehr relevant, auch ohne Anwendung des Abzugsverbots.

Fazit

Die Verfügung des LfSt Niedersachsen verdeutlicht einmal mehr, dass interne Fremdwährungsfinanzierungen in Konzernen steuerlich sensibel sind. Unternehmen sollten konzerninterne Darlehensverträge umfassend fremdüblich gestalten und dokumentieren. Isolierte Währungsabsicherungen genügen nicht, um das Abzugsverbot zu umgehen.

👉 Für die Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung der Finanzierungsstruktur, insbesondere bei grenzüberschreitenden Konstellationen.


Quelle: LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 02.05.2025 – S 2750-a-St 241-980/2023-2066/2023