📌 Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 27.05.2025 – 43 – S 4520 – 27
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat Hinweise zur Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG veröffentlicht. Betroffen sind insbesondere gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Anteilsübertragungen oder Einbringungen, bei denen die Steuer nicht auf einen Kaufpreis, sondern auf den Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) abstellt.
Hintergrund
Nach § 8 Abs. 2 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer in bestimmten Fällen nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach den Grundbesitzwerten (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 BewG) bemessen. Diese werden durch die Bewertungsstellen der Lagefinanzämter festgestellt (sog. Bedarfsbewertung).
- Bearbeitungszeit: Grundsätzlich soll die Feststellung innerhalb von 3 Monaten, bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
- Da Steuerpflichtige meist schnell eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen, erlässt das Finanzamt bereits vor der endgültigen Wertfeststellung einen Grunderwerbsteuerbescheid auf geschätzter Basis (§ 162 Abs. 2 AO).
Schätzungsgrundlagen laut FinMin
- Wohngebäude im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb:
Diese können zwar dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet sein, gehören bei der Grundsteuer jedoch stets zum Grundvermögen (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG).
👉 Daher sind Grundsteuerwerte für Flächen und Gebäude zusammenzurechnen. - Erläuterung im Bescheid:
Jeder Schätzungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und soll mit folgendem Hinweis versehen werden: „Die Bemessungsgrundlage wurde auf Grundlage des zuletzt festgestellten Grundsteuerwerts für den vom Rechtsvorgang betroffenen Grundbesitz geschätzt. Sobald der festgestellte Grundbesitzwert vorliegt, wird dieser Bescheid von Amts wegen geändert.“ - Eigene Angaben des Steuerpflichtigen:
Hat der Steuerpflichtige bereits selbst Werte nach §§ 151, 157 BewG angegeben und erscheinen diese plausibel, sollen diese vorrangig verwendet werden.
Bedeutung für die Praxis
- Steuerpflichtige sollten bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen mit Grundbesitz (z. B. Anteilsübertragungen, Einbringungen) darauf vorbereitet sein, dass zunächst ein Schätzungsbescheid ergeht.
- Eine spätere Änderung erfolgt automatisch, sobald der festgestellte Grundbesitzwert vorliegt.
- Eigene realistische Wertangaben können das Verfahren beschleunigen und die Schätzung beeinflussen.
Fazit
Mit der Verfügung schafft das FinMin Sachsen-Anhalt Klarheit zur überschlägigen Wertermittlung in Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige zügig mit einem vorläufigen Bescheid rechnen können, um die Abwicklung von Transaktionen nicht zu verzögern.
👉 Wer bereits über nachvollziehbare Wertangaben verfügt, sollte diese frühzeitig einreichen, um eine günstigere oder realitätsnähere Schätzung zu erreichen.
Quelle: Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 27.05.2025 – 43 – S 4520 – 27