Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG

BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 10.10.2025 – IV C 2 – S 2706/00061/003/134
Neue Kriterien für die Zusammenfassung kommunaler BgA mit Energiebezug – Wärmepumpen, PV-Hybridanlagen und Fernwärmenetze künftig einbezogen.


Hintergrund

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Betriebe gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengefasst werden,

„wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.“

Bereits mit BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 (BStBl I S. 479) wurden Grundsätze für die Zusammenfassung insbesondere von Blockheizkraftwerken (BHKW) mit anderen kommunalen Einrichtungen – etwa Schwimmbädern oder Energieversorgungsbetrieben – festgelegt.

Das neue BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2025 erweitert nun diese Grundsätze auf weitere Formen der Energieerzeugung und -versorgung.


Neue Fallgruppen für die Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stellt das BMF klar:
Neben einem BHKW können künftig auch folgende Anlagen bzw. Systeme eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung begründen:

  • Wärmepumpen,
  • hybride Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen),
  • Fernwärmenetze.

Damit reagiert das BMF auf die zunehmende Dekarbonisierung und Elektrifizierung kommunaler Energieversorgung und schafft steuerliche Klarheit für moderne, nachhaltige Energieinfrastrukturen.


Praktische Bedeutung: Verbindung von „Bad-BgA“ und „Versorgungs-BgA“

Die Neuregelung betrifft vor allem kommunale Schwimmbäder und Energieversorgungsbetriebe:
Ein „Bad-BgA“ kann nun mit einem „Versorgungs-BgA“ (Netzbetrieb oder Energieversorgung) zusammengefasst werden, wenn eine enge technisch-wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

Beispiele für eine zulässige Zusammenfassung:

  • Eine Wärmepumpe, die den überwiegenden Wärmebedarf des Schwimmbads deckt und zugleich mit einem kommunalen Stromversorgungsnetz gekoppelt ist.
  • Eine hybride PV-Anlage, die das Schwimmbad mit eigenem Strom versorgt und in das Netz des Energie-BgA einspeist.
  • Ein Fernwärmenetz, das das Bad direkt beliefert und dessen Lastenmanagement mit dem Betrieb des Energie-BgA abgestimmt ist.

Das BMF betont, dass die Zusammenfassung stets einzelfallbezogen zu prüfen ist.
Entscheidend ist, dass eine wechselseitige technische und wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht vorliegt – insbesondere hinsichtlich

  • des Gesamtwärmebedarfs des Bad-BgA und
  • der Stromerzeugung bzw. Steuerbarkeit des Energiesystems des Versorgungs-BgA.

Abgrenzung und Prüfungsmaßstab

Das Schreiben betont, dass keine schematische Anwendung erfolgen darf.
Vielmehr ist für jede Kommune bzw. jeden BgA zu prüfen:

  1. Besteht eine physische Energieverbindung (Wärme, Strom, Lastenmanagement)?
  2. Sind die Betriebsabläufe wirtschaftlich voneinander abhängig?
  3. Erfolgt eine gemeinsame Nutzung technischer Einrichtungen oder ein abgestimmter Einsatz von Energiekomponenten?

Eine rein organisatorische oder verwaltungstechnische Verbindung genügt hingegen nicht.


Steuerliche Folgen

Eine anerkannte Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG führt dazu, dass:

  • die zusammengefassten BgA gemeinsam als ein einheitlicher BgA gelten,
  • Gewinne und Verluste zusammen ermittelt werden,
  • eine einheitliche Steuererklärung abgegeben wird,
  • und Verrechnungen innerhalb der verbundenen Tätigkeiten steuerlich zulässig sind.

Dies kann zu einer Vereinfachung der steuerlichen Behandlung und ggf. zu Steuervorteilen führen, etwa durch den Ausgleich von Verlusten des Bad-BgA mit Gewinnen aus dem Versorgungs-BgA.


Fazit

Mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2025 reagiert das BMF auf die zunehmende Verzahnung kommunaler Energie- und Infrastrukturbetriebe im Zuge der Energiewende.
Kommunen erhalten damit mehr Gestaltungsspielraum bei der steuerlichen Zusammenfassung von BgA, insbesondere wenn erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden.

Die Entscheidung eröffnet Chancen für effiziente, steuerlich optimierte und ökologisch nachhaltige Strukturen im kommunalen Bereich – setzt aber zugleich eine gründliche Einzelfallanalyse voraus.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 10.10.2025 – IV C 2 – S 2706/00061/003/134

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.