Digitale Steuerbescheide – Was ab 2026 gilt

DStV, Mitteilung vom 13.10.2025
Elektronische Bescheide werden zur Regel, Papier zur Ausnahme – worauf Steuerpflichtige und Kanzleien jetzt achten müssen.


Hintergrund

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) hat der Gesetzgeber die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens weiter vorangetrieben. Ab 1. Januar 2026 treten neue Vorgaben für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf in Kraft.

Damit werden elektronische Steuerbescheide zur Regel – die Papierform bleibt nur noch die Ausnahme.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fasst die Änderungen zusammen und empfiehlt Kanzleien, sich frühzeitig organisatorisch und technisch darauf einzustellen.


1. Elektronische Bekanntgabe ohne Einwilligung

Die neue Fassung des § 122a AO erlaubt es den Finanzbehörden, Verwaltungsakte – insbesondere Steuerbescheide – durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf bekanntzugeben.

Wesentliche Änderung: Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist künftig nicht mehr erforderlich.

Steuerbescheide, die auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen werden, gelten somit standardmäßig als elektronisch bereitgestellt. Die Finanzverwaltung sendet eine Benachrichtigung, sobald der Bescheid abrufbar ist.


2. Widerspruch gegen die elektronische Bekanntgabe möglich

Trotz der Digitalisierung bleibt der Papierbescheid weiterhin auf Antrag möglich.
Der Steuerpflichtige kann der elektronischen Bekanntgabe formlos widersprechen und eine postalische Zusendung verlangen – einmalig oder dauerhaft, ohne Angabe von Gründen.

Wichtig:

  • Der Antrag wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.
  • Die Finanzämter können weiterhin ältere Bescheide elektronisch bekannt geben, wenn diese bereits digital erstellt wurden.

3. Beginn der Einspruchsfrist – neue Fristregelung

Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 5 AO n. F.). Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Einspruchsfrist von einem Monat zu laufen.

Die von der Finanzverwaltung versandte Benachrichtigung über die Bereitstellung dient künftig nur noch der Information. Sie ist nicht mehr maßgeblich für den Fristbeginn.

Das bedeutet: Wer Bescheide nicht regelmäßig abruft, riskiert, dass die Einspruchsfrist unbemerkt abläuft.


4. Handlungsempfehlungen für Kanzleien und Mandanten

Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf eröffnet Chancen zur Effizienzsteigerung, erfordert aber auch Prozessanpassungen. Kanzleien und Mandanten sollten daher noch 2025 folgende Punkte prüfen und vorbereiten:

Kommunikation & Organisation

  • Bestehende Kommunikationswege mit der Finanzverwaltung analysieren.
  • Zuständigkeiten für Datenabruf und Fristenkontrolle in der Kanzlei klar regeln.
  • Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sicherstellen.

Technische Vorbereitung

  • Nutzerkonten (z. B. ELSTER) einrichten oder aktualisieren.
  • Vollmachtsdatenbank (VDB) prüfen: Sind E-Mail-Adresse, Postempfang und Vertretungsrechte aktuell?
  • Regelmäßigen Abruf automatisieren, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Mandanteninformation

  • Mandanten über die Änderungen informieren und ggf. schriftlich abfragen, ob sie der elektronischen Bekanntgabe widersprechen möchten.
  • Auf Wunsch entsprechende Papierbescheide beantragen.

5. Chancen der Umstellung

Die Digitalisierung der Steuerbescheide ist ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen, papierarmen Besteuerungsverfahren.
Vorteile ergeben sich insbesondere durch:

  • Schnellere Zustellung und Verarbeitung von Bescheiden,
  • Reduzierte Bürokratiekosten in Kanzleien und Finanzverwaltung,
  • Einfache Archivierung in digitalen Dokumentenmanagementsystemen,
  • Bessere Nachvollziehbarkeit und strukturierte Datenverarbeitung.

Zugleich steigt die Bedeutung einer zuverlässigen Fristenkontrolle – sowohl für Steuerberater als auch für Selbstbucher und Unternehmen.


Fazit

Ab 2026 gilt: Digital ist Standard.
Die elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden ersetzt den Papierbescheid als Regelfall.
Kanzleien sollten ihre internen Abläufe, Vollmachten und Kommunikationswege jetzt überprüfen, um rechtzeitig vorbereitet zu sein.

Wer weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, muss aktiv widersprechen – ein einfacher Antrag genügt.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung vom 13.10.2025