Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

BMF, Mitteilung vom 14.10.2025
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert – aber mit klarer Befristung bis 2035.


Hintergrund

Die Förderung der Elektromobilität bleibt ein zentraler Bestandteil der deutschen Klimaschutzstrategie.
Ziel ist es, die CO₂-Emissionen des Verkehrssektors spürbar zu senken und den Umstieg auf emissionsfreie Antriebe weiter zu beschleunigen.

Bereits seit Jahren unterstützt der Gesetzgeber den Kauf und Betrieb von reinen Elektrofahrzeugen durch eine zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung.
Nun soll diese Vergünstigung durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) angepasst und verlängert werden.


Kerninhalte des Gesetzentwurfs

Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 14. Oktober 2025 veröffentlichte Referentenentwurf sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

  1. Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
    • Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sollen weiterhin von der Kfz-Steuer befreit werden.
    • Die Steuerbefreiung gilt für zehn Jahre, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2035.
  2. Zielrichtung der Änderung
    • Durch die Befristung bis 2035 soll ein Anreiz zur frühzeitigen Anschaffung geschaffen werden.
    • Gleichzeitig soll das Kraftfahrzeugsteueraufkommen langfristig stabilisiert werden.
  3. Begründung der Maßnahme
    • Die Steuerbegünstigung dient weiterhin der Förderung klimafreundlicher Mobilität,
      ist jedoch nicht dauerhaft erforderlich, sobald eine ausreichende Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen erreicht ist.
    • Mit zunehmender Elektrifizierung des Fahrzeugbestands sieht der Gesetzgeber die langjährige steuerliche Förderung als nicht mehr geboten an.

Zeitliche Staffelung – Überblick

Erstzulassung des ElektrofahrzeugsDauer der SteuerbefreiungEnde der Begünstigung
bis 31.12.202010 Jahremax. bis 31.12.2030
01.01.2021 – 31.12.203010 Jahremax. bis 31.12.2035
ab 01.01.2031keine Steuerbefreiung mehr

Damit wird der Zeitraum für Neuzulassungen, die von der Steuerbefreiung profitieren können, letztmalig bis Ende 2030 verlängert.


Einordnung und Auswirkungen in der Praxis

Die vorgesehene Anpassung hat sowohl ökologische als auch fiskalische Dimensionen:

  • Für Fahrzeughalter:
    Wer ein Elektrofahrzeug bis Ende 2030 zulässt, profitiert weiterhin von der zehnjährigen Steuerbefreiung – unabhängig vom späteren Verkauf.
    Nach 2030 neu zugelassene Fahrzeuge werden nicht mehr steuerlich begünstigt.
  • Für Unternehmen mit Fahrzeugflotten:
    Die Neuregelung bietet Planungssicherheit für Investitionen in Elektro- oder Dienstfahrzeuge.
    Zugleich wird der Steueranreiz zeitlich begrenzt, was zu einer Vorzieheffekt-Welle bei Neuanschaffungen führen könnte.
  • Für den Staatshaushalt:
    Durch die zeitliche Befristung soll der Haushaltseffekt kontrollierbar bleiben, während weiterhin ein starker Investitionsimpuls für den E-Mobilitätsmarkt gesetzt wird.

Fazit

Mit dem Achten Änderungsgesetz zum Kraftfahrzeugsteuergesetz zieht die Bundesregierung eine klare zeitliche Linie in der Förderung der Elektromobilität:
Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bleibt bestehen, endet aber spätestens zum 31. Dezember 2035.

Wer den steuerlichen Vorteil noch nutzen möchte, sollte den Erstzulassungstermin bis Ende 2030 im Blick behalten.
Langfristig geht die Förderung damit in eine neue Phase über – vom Anschub der E-Mobilität hin zu einer marktbasierten Normalisierung.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Mitteilung vom 14.10.2025 – Referentenentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes