BFH entscheidet: Deutsche Rentner mit „NHR-Status“ in Portugal müssen deutsche Rente in Deutschland versteuern

Status „residente não habitual“ führt zum Rückfall des Besteuerungsrechts nach Art. 22 DBA-Portugal

Mit Urteil vom 3. September 2025 (X R 1/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, wie Renten aus deutschen berufsständischen Versorgungswerken bei Personen zu besteuern sind, die in Portugal den Sonderstatus des „residente não habitual“ (Non-Habitual Resident, NHR) besitzen.

Der BFH kommt zu einem deutlichen Ergebnis:

👉 Der NHR-Status führt dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für die deutschen Renten behält – trotz Ansässigkeit in Portugal.

Das Urteil betrifft besonders frühere Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte oder Ingenieure, die nach Portugal gezogen sind.


1. Welche Renten sind betroffen?

Der BFH stellt fest:

  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
  • wie Ärztekammer, Architektenkammer, Rechtsanwaltsversorgung etc.

sind keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Art. 14 DBA-Portugal).

Stattdessen fallen sie unter:

👉 Art. 22 DBA-Portugal – Auffangklausel („andere Einkünfte“)

Das bedeutet grundsätzlich:

  • Der Ansässigkeitsstaat (Portugal) dürfte diese Renten besteuern.

Doch bei NHR-Rentnern gilt etwas anderes.


2. Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal greift

Der zentrale Punkt des Urteils:

Der Sonderstatus „residente não habitual“ löst die Rückfallklausel aus.

Hintergrund:

  • Wer vor dem 01.04.2020 den NHR-Status beantragt hat,
  • wird in Portugal in den ersten zehn Jahren für bestimmte ausländische Einkünfte – darunter Renten – vollständig steuerfrei gestellt.

Damit liegt eine typische Subject-to-tax-Situation vor:

➡️ Portugal könnte besteuern, tut es aber nicht, weil es den Steuerpflichtigen steuerfrei stellt.
➡️ In diesem Fall „fällt“ das Besteuerungsrecht zurück an Deutschland.

Der BFH bestätigt damit:

👉 Bei NHR-Rentnern bleibt Deutschland alleiniger Besteuerungsstaat für Renten aus Versorgungswerken.


3. Was bedeutet das konkret?

Für alle Rentner mit NHR-Status (Antrag vor 01.04.2020):

  • Portugal erhebt 0 % Steuern auf die deutsche Versorgungsrente.
  • Deutschland besteuert die Rente vollumfänglich nach deutschem Einkommensteuerrecht.
  • Es gibt keine Doppelbesteuerung, aber auch keine vollständige Steuerfreiheit.

Das ist im Ergebnis deutlich nachteiliger als vielfach angenommen wurde.


4. Warum ist das wichtig?

Das Urteil betrifft:

  • Deutsches Versorgungswerk statt gesetzlicher Rentenversicherung
  • NHR-Anträge vor dem 01.04.2020
  • Personen, die glauben, ihre deutschen Renten seien in Portugal steuerfrei und zusätzlich in Deutschland nicht zu versteuern

Der BFH macht klar:

👉 Diese Gestaltung führt nicht zur vollständigen Steuerfreiheit – Deutschland besteuert.


5. Auswirkungen für die steuerliche Wegzugsberatung

Beratungshinweise:

  • Rentner mit NHR-Status müssen in Deutschland mit einer Versteuerung rechnen.
  • Steuererklärungen in Deutschland bleiben trotz Umzugs notwendig.
  • Versorgungswerksrenten sind steuerlich besonders sensibel – anders als gesetzliche Altersrenten.
  • Prüfen, ob eine Doppelbesteuerungsproblematik entstehen kann (insbesondere bei weiteren Einkunftsarten).
  • Neuanträge auf NHR-Status sind seit 2020 nur noch eingeschränkt möglich – und Portugal besteuert nun in vielen Fällen pauschal 10 %.

6. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil:

  • schafft Rechtssicherheit für Finanzverwaltung und Berater,
  • beseitigt falsche Vorstellungen über mögliche Steuerfreiheit in Portugal,
  • verhindert (aus Sicht des BFH) „weiße Einkünfte“,
  • stärkt die Rückfallklausel bei Subject-to-tax-Konstellationen.

Besonders wichtig ist die Einordnung:

👉 Auch wenn Portugal die Rente freiwillig steuerfrei stellt, gilt dies im DBA-Kontext als „Nichtbesteuerung“ und löst den Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland aus.


Fazit

Der BFH hat eine zentrale Frage klargestellt:

Deutsche Versorgungswerksrenten werden bei NHR-Status in Portugal in Deutschland besteuert – trotz Ansässigkeit im Ausland.

Für alle Rentner und Wegzugsinteressenten zeigt das Urteil:
Die Steuerplanung beim Umzug ins Ausland bleibt komplex und sollte individuell geprüft werden.


Quelle: BFH, Urteil X R 1/24 vom 03.09.2025