Bundestag beschließt Änderungen am Mindeststeuergesetz: Umsetzung der OECD-Leitlinien und Abbau von Bürokratie

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes verabschiedet – wichtige Neuerungen für international tätige Unternehmen

Der Bundestag hat am 13. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) und zur Umsetzung weiterer steuerlicher Maßnahmen verabschiedet. Grundlage waren die Drucksachen 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24 sowie die überarbeitete Fassung des Finanzausschusses (21/2751). Ergänzt wurde die Abstimmung durch den Finanzierbarkeitsbericht des Haushaltsausschusses (21/2792).

Der Beschluss erfolgte mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD, während AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gegen das Gesetz stimmten.

Das neue Gesetz setzt wesentliche Vorgaben der OECD zur globalen Mindestbesteuerung um – einem zentralen Baustein der internationalen Steuerarchitektur nach Pillar Two.


1. Hintergrund: Globale Mindestbesteuerung nach OECD-Standard

Mit der globalen Mindeststeuer soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagern. Kern ist ein effektiver Mindeststeuersatz von 15 %.

Deutschland hat das Mindeststeuergesetz bereits verabschiedet, nun erfolgt eine Anpassung an neue Verwaltungsleitlinien der OECD, um eine international konsistente Anwendung sicherzustellen.


2. Kernänderung: Berücksichtigung latenter Steuern in der Vollberechnung

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die latenten Steuern:

„Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.“

Damit werden neue OECD-Vorgaben umgesetzt, die klarstellen:

  • wie latente Steuern im Rahmen der GloBE-Berechnung zu behandeln sind,
  • welche Wahlrechte bestehen,
  • unter welchen Voraussetzungen Unternehmen latente Steuerpositionen einbeziehen dürfen.

Dies sorgt für Rechtsklarheit und reduziert das Risiko einer doppelten Mindeststeuerbelastung.


3. Begleitmaßnahmen: Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften entschärft

Begleitend sieht das Gesetz Entlastungen vor:

  • einzelne Anti-BEPS-Maßnahmen werden
    „auf das erforderliche Maß“ zurückgeführt,
  • Ziel ist eine Verringerung der Bürokratiebelastung,
  • überlappende oder redundant gewordene Regelungen sollen bereinigt werden.

Gerade Unternehmen mit internationalem Reportingaufwand profitieren hiervon.


4. Politische Einordnung

Die Abstimmung zeigt ein ungewöhnliches Lager:

  • CDU/CSU und SPD tragen das Gesetz mit, vermutlich aufgrund der Bedeutung der Mindeststeuer für die internationale Steuerharmonisierung.
  • Grüne und Linke lehnen es ab – vermutlich wegen inhaltlicher Kritik an Detailregelungen oder fehlender Verschärfungen.
  • AfD ebenfalls dagegen.

Das Gesetz gilt jedoch als zentral für die Umsetzung internationaler Standards und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.


5. Bedeutung für die Praxis

Für Konzerne, die unter die Mindestbesteuerung fallen (typischerweise Umsatz > 750 Mio. €), ergeben sich wesentliche Änderungen:

Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • wie latente Steuerpositionen künftig in die GloBE-Berechnung einfließen,
  • ob bestehende Steuerplanungs- und Bilanzierungsstrategien angepasst werden müssen,
  • welche Anti-Gewinnverlagerungsregeln durch die Reform entschärft wurden,
  • welche Daten künftig im Rahmen des GloBE-Reportings erforderlich sind.

Auswirkungen auf die Compliance:

  • erhöhte Rechtssicherheit
  • teilweise Entlastung im laufenden Reporting
  • erneut Anpassungsbedarf der Steuer- und Konsolidierungssoftware

6. Fazit

Mit der Anpassung des Mindeststeuergesetzes setzt Deutschland die neuesten OECD-Leitlinien zur globalen Mindestbesteuerung um und schafft mehr Rechtsklarheit für international tätige Unternehmen. Zugleich reduziert der Gesetzgeber bürokratische Hürden, indem überflüssige Anti-Gewinnverlagerungsregeln entschärft werden.

Damit erfolgt ein weiterer Baustein bei der Umsetzung der internationalen Steuerreformen des OECD/G20-Projekts Pillar Two.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025