Pandemie-Nachwirkungen belasten Kanzleien weiterhin – Verband bittet Bundesjustizministerium um Entlastung
Für viele Bürgerinnen und Bürger ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit. In Steuerkanzleien zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Die intensiven Nacharbeiten rund um Corona-Hilfen, Schlussabrechnungen und Fördermittel ziehen sich weiter und werden voraussichtlich noch bis 2026 spürbar bleiben.
Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erneut eine verlängerte Schonfrist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024.
1. Hintergrund: Offenlegungspflicht und aktuelle Belastung
Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB).
Für die Abschlüsse 2024 bedeutet das: Offenlegung bis 31.12.2025.
In den vergangenen Jahren hatten das BMJ und das Bundesamt für Justiz pandemiebedingt Schonfristen eingeräumt und auf Ordnungsgeldverfahren verzichtet, wenn die Offenlegung verspätet erfolgte. Diese Erleichterung war für viele Kanzleien eine dringend benötigte Entlastung.
2. Corona-Schlussabrechnungen: Ein hartnäckiges Erbe
Ein wesentlicher Grund für den aktuellen Zeitdruck:
- Die Corona-Schlussabrechnungen,
- komplexe Rückforderungs- und Prüfverfahren,
- hohe Dokumentationsanforderungen,
- umfangreiche Kommunikation mit Behörden und Mandanten.
Der DStV betont, dass diese Arbeiten nach wie vor erhebliche Ressourcen binden und das Tagesgeschäft stark belasten – teilweise bis 2026 hinein.
3. Forderung des DStV: Keine Ordnungsgelder vor dem 30.04.2026
Der Verband hat sich nun mit einem Schreiben an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gewandt und die Bitte geäußert:
👉 Bis Ende April 2026 auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren zu verzichten.
Denn nur so können Kanzleien den gesetzlich gewährten „Zeitpuffer“ im Steuerrecht nutzen.
4. Warum eine Schonfrist notwendig ist
Die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen 2024 endet ebenfalls am 30.04.2026 (für beratene Steuerpflichtige). Erstellung von Jahresabschluss und Steuererklärung sind eng verzahnt:
- beide Arbeiten erfolgen parallel,
- Jahresabschlussdaten benötigen oft vorherige steuerliche Vorprüfungen,
- Personal- und Kapazitätsengpässe bleiben bestehen.
Ohne Schonfrist für die Offenlegung würden Kanzleien in eine künstliche Doppelbelastung gedrängt:
👉 Abschluss zum 31.12.2025 offenlegen, obwohl die steuerlichen Arbeiten noch bis 30.04.2026 laufen.
Das ist aus Sicht des DStV weder praktikabel noch sachgerecht.
5. Fazit
Der DStV setzt sich dafür ein, die Steuerberatungspraxen angesichts anhaltender Corona-Nachwirkungen zu entlasten und eine realistische, praxisorientierte Fristgestaltung zu erreichen. Eine Schonfrist bis April 2026 würde:
- Kanzleien dringend benötigte Planungssicherheit geben,
- die Abstimmung von Abschluss- und Steuererklärungsarbeiten erleichtern,
- Ordnungsgeldverfahren vermeiden,
- und letztlich auch die Qualität der Offenlegung verbessern.
Wie das Bundesjustizministerium auf die Forderung reagiert, bleibt abzuwarten.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 14.11.2025