Neue BMF-Regelungen: Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere und Anwendung des § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG

Aktualisiertes BMF-Schreiben ersetzt Fassung aus 2023

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. November 2025 ein neues Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere sowie zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG veröffentlicht. Es wurde in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und ersetzt die bisherige Fassung vom 9. Oktober 2023.


1. Worum geht es?

Das Schreiben präzisiert die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit:

a) Dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere

Dieses Abkommen sieht bestimmte steuerliche Vergünstigungen vor, insbesondere bei:

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen an NATO-Hauptquartiere und
  • deren Einrichtungen bzw. Verwaltungsstrukturen.

Die steuerliche Begünstigung betrifft häufig Beschaffungen, Bauprojekte oder Dienstleistungen, die im Rahmen der NATO-Stationierung in Deutschland erbracht werden.

b) Der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Die Vorschrift regelt die Befreiung für:

  • Umsätze, die an NATO-Streitkräfte in Deutschland ausgeführt werden,
  • bestimmte Umsätze im Rahmen internationaler Vereinbarungen,
  • Leistungen, die unmittelbar der Erfüllung amtlicher Aufgaben dienen.

Das neue BMF-Schreiben konkretisiert die Voraussetzungen, Nachweispflichten und Verfahrensabläufe.


2. Was ist neu?

Das Schreiben vom 14.11.2025:

  • ersetzt vollständig das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2023,
  • enthält überarbeitete und abgestimmte Verwaltungsregelungen,
  • vereinfacht teilweise die Anwendung,
  • stellt klar, wie die Befreiung in der Praxis zu behandeln ist,
  • aktualisiert Formulare und Nachweiserfordernisse nach dem Ergänzungsabkommen.

Die Details werden im vollständigen Schreiben veröffentlicht (BStBl I).


3. Für wen ist das wichtig?

Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • Unternehmen, die Leistungen an NATO-Hauptquartiere oder verbundene Einrichtungen erbringen,
  • Bau- und Infrastrukturunternehmen,
  • Lieferanten im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich,
  • Behörden, Verwaltungen und internationale Organisationen,
  • Steuerberater, die Mandanten mit NATO-Bezug betreuen.

Eine korrekte Anwendung der Steuerbefreiung ist entscheidend, um Risiken durch fehlerhafte Rechnungsstellung oder unberechtigten Vorsteuerabzug zu vermeiden.


4. Anwendungsregelung

Das neue Schreiben gilt:

  • ab sofort,
  • in allen offenen Fällen,
  • unter vollständiger Ablösung der bisherigen Regelungen aus 2023.

5. Fazit

Mit dem neuen BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung eine aktuelle, abgestimmte Grundlage zur Anwendung der Umsatzsteuervergünstigungen nach dem NATO-Ergänzungsabkommen und der Befreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG.

Für Unternehmen mit NATO-Bezug lohnt es sich, die neuen Vorgaben genau zu prüfen und Abläufe ggf. anzupassen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14.11.2025 – III C 3 – S 7493/00005/005/009