FG Münster: Spendenabzug trotz Mietrückzahlung an den Gesellschafter möglich – Verluste aus Vermietung ebenfalls anzuerkennen

Wichtiges Urteil zur Gemeinnützigkeit, Spendenabzug und Betriebsaufspaltung

Mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 102/23 E) hat das Finanzgericht Münster eine bedeutsame Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen an eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) getroffen. Das Gericht stellte klar:

👉 Stellt der Alleingesellschafter einer gGmbH dieser die Mittel zur Begleichung einer fremdüblichen Miete zur Verfügung, kann der Spendenabzug zulässig sein – trotz späterer Mietrückflüsse.
👉 Zudem sind Verluste aus der Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung steuerlich anzuerkennen.

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Gestaltungen, bei denen Privatpersonen gemeinnützige Projekte über gGmbHs fördern – insbesondere im Kunst-, Kultur- und Sozialbereich.


1. Der Fall: Vermieter, Gesellschafter, Spender und Geschäftsführer in Personalunion

Der Kläger war:

  • Alleingesellschafter,
  • Geschäftsführer und
  • Vermieter der Räumlichkeiten

einer gemeinnützigen GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur war. Die gGmbH betrieb in den vom Kläger vermieteten Obergeschossen ein Museum; das Erdgeschoss wurde separat an einen Gastronomiebetrieb vermietet.

Wesentliche Punkte:

  • Der Kläger stellte der gGmbH aufgrund einer Patronatserklärung die finanziellen Mittel zur Zahlung der Miete zur Verfügung.
  • Diese Zahlungen machte er als Spenden bei seiner Einkommensteuer geltend.
  • Gleichzeitig erklärte er gewerbliche Verluste aus Vermietung infolge einer Betriebsaufspaltung.

Das Finanzamt erkannte weder die Spenden noch die Verluste an.


2. Urteil: Spendenabzug ist zulässig – trotz „Rückzahlung“ über die Miete

Das FG Münster widersprach dem Finanzamt vollumfänglich.

2.1 Spende liegt vor: Unentgeltlichkeit trotz Mittelrückfluss

Das Gericht stellt klar:

✔ Der Kläger hat unentgeltlich geleistet.
✔ Die Miete ist keine Gegenleistung für die Zuwendung.
✔ Mietzahlung und Spendenzuwendung sind rechtlich getrennte Vorgänge.

Der Mietvertrag war:

  • zivilrechtlich wirksam,
  • fremdüblich,
  • tatsächlich durchgeführt.

Wichtig: Gemeinnützige Einrichtungen leben häufig vom Spendenvolumen, nicht von kostendeckenden Einnahmen. Dass das Museum die Miete nicht aus Eintrittsgeldern erwirtschaften konnte, änderte daher nichts an der steuerlichen Anerkennung.

2.2 Kein Gestaltungsmissbrauch

Das FG sah keinen Missbrauch nach § 42 AO.
Die Zahlungen:

  • dienten der Förderung gemeinnütziger Zwecke,
  • konnten nicht zu verdeckten Einlagen werden (Gemeinnützigkeitsrecht!),
  • erhöhten nicht den Wert der Anteile des Klägers (Ausschüttungsbeschränkungen bei gGmbHs).

3. Verluste aus Vermietung sind gewerbliche Verluste – Gewinnerzielungsabsicht bejaht

Auch die zweite Streitfrage entschied das Gericht zugunsten des Klägers:

✔ Verluste der Betriebsaufspaltung sind anzuerkennen

✔ Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor

Das Finanzamt hatte geltend gemacht, der Kläger könne die Miete niemals aus dem Museumsbetrieb erwirtschaften und die Vermietung verliere daher ihre Gewinnerzielungsabsicht.

Das FG hingegen:

  • Bei Vermietungen ist grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
  • Der Betrachtungszeitraum beträgt bei Immobilien 30 Jahre.
  • In der Anlaufphase – inkl. Corona-Jahre – sind Verluste nicht untypisch.
  • Auch das separat vermietete Erdgeschoss (Gastronomie) gehört zur Gesamtbetrachtung.
  • Eine anderweitige gewerbliche Nutzung sei dauerhaft möglich (z. B. Handel, Textilflächen).

❗ Persönliche Motive des Klägers („Interesse an Kunst“) führen NICHT zu einer Liebhaberei

Allein das Motiv, Steuern sparen zu wollen, ist unschädlich – solange eine plausible Gewinnerzielungsprognose existiert.


4. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Dieses Urteil hat erhebliche Relevanz für:

  • gemeinnützige GmbHs (gGmbHs),
  • Stifter, Mäzene, Förderer im Kulturbereich,
  • Gestaltungen mit Patronatserklärungen,
  • Betriebsaufspaltungen mit gemeinnützigen Betriebsgesellschaften.

Wichtige Praxisbotschaften:

  • Spendenabzug kann trotz Geldkreislauf zwischen Vermieter und gGmbH zulässig sein.
  • Fremdübliche Mietverträge zwischen nahestehenden Personen werden anerkannt.
  • Betriebsaufspaltung + Gemeinnützigkeit schließen sich nicht aus.
  • Verluste sind auch in frühen Phasen steuermindernd zu berücksichtigen.
  • Kein Gestaltungsmissbrauch bei klaren vertraglichen Strukturen.

5. Fazit

Das FG Münster stärkt die steuerliche Anerkennung privat finanzierter gemeinnütziger Projekte.
Finanzielle Unterstützungen über Mietkonstruktionen und Patronatserklärungen können weiterhin steuerlich abziehbar sein – sofern sie fremdüblich gestaltet und sauber durchgeführt werden.

Für viele Kultur- und Sozialprojekte ist dies ein wichtiges Signal.


Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2025 – Urteil vom 02.09.2025, 1 K 102/23 E