(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 1. Januar 2025

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber den ermäßigten Umsatzsteuersatz für bestimmte Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken zum 1. Januar 2025 (wieder) eingeführt. Die Finanzverwaltung hat hierzu mit BMF-Schreiben vom 18.12.2025 (koordinierter Ländererlass, Az. III C 2 – S 7229/00011/002/010) ergänzende Anwendungshinweise veröffentlicht.

Der Beitrag erläutert, was sich ändert und worauf Sie in der Praxis achten sollten.


1. Was ist neu – und ab wann gilt es?

Seit dem 01.01.2025 gilt der ermäßigte Steuersatz wieder für

  • Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken,
  • den innergemeinschaftlichen Erwerb, sowie
  • die Einfuhr dieser Gegenstände,

sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Neuregelung entspricht – mit Ausnahme der Vermietung – im Ergebnis dem Rechtszustand, der bis zum 31.12.2013 galt.

Wichtig: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 01.01.2025 anzuwenden.


2. Abgrenzung: Kunstgegenstand/Sammlungsstück – oder nicht?

Ob der ermäßigte Steuersatz tatsächlich angewendet werden darf, hängt entscheidend davon ab, ob es sich im umsatzsteuerlichen Sinn um einen begünstigten Kunstgegenstand oder ein Sammlungsstück handelt. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Zuordnungen/Abgrenzungen, wie sie systematisch in der Anlage 2 zum UStG und den hierzu herangezogenen zolltariflichen Positionen angelegt sind.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede „Kunst“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist automatisch begünstigt – und Grenzfälle (z. B. bestimmte Editionen, Fotografie, Designobjekte, Münzen) sollten Sie besonders sorgfältig dokumentieren und einordnen.


3. Sammlungsstücke/Münzen: Korrektur beim Zolltarif-Verweis

Der Gesetzgeber hat außerdem in Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG einen Verweis auf die Zolltarif-Position 7118 gestrichen. Hintergrund ist, dass die Steuerermäßigung bei Münzen voraussetzt, dass es sich um Sammlungsstücke handelt. Die Position 7118 enthält jedoch keine Sammlungsstücke – der Verweis lief ins Leere und wurde daher bereinigt.

Praktische Folge: Bei Münzen bleibt die zentrale Frage weiterhin, ob die Münze tatsächlich als Sammlungsstück zu qualifizieren ist.


4. Wichtige Änderung für Händler: § 25a UStG (Differenzbesteuerung)

Für Galerien, Kunsthändler und Wiederverkäufer ist ein Punkt besonders relevant:

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kann für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers bereits dem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG).

Das ist praktisch bedeutsam, weil die Differenzbesteuerung im Kunst- und Antiquitätenhandel häufig zur Anwendung kommt. Künftig ist daher zwingend zu prüfen und zu dokumentieren,

  • zu welchem Steuersatz der Vorlieferant abgerechnet hat und
  • ob damit § 25a UStG für den Weiterverkauf ausgeschlossen ist.

5. Anwendungs- und Übergangsregelungen

Die Finanzverwaltung regelt außerdem:

  • Die Grundsätze sind für Umsätze ab dem 01.01.2025 anzuwenden.
  • Das BMF-Schreiben vom 07.01.2005 wird aufgehoben.
  • Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis einschließlich 31.12.2025 ausgeführte Umsätze noch auf die Grundsätze dieses älteren Schreibens beruft.
  • Die in Abschnitt I des BMF-Schreibens vom 18.12.2014 dargestellten Regelungen sind auf nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Für die Praxis gilt wie immer: Maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt (z. B. Lieferung/Einfuhr/Erwerb), nicht allein Rechnungsdatum oder Zahlung.


6. Praxistipps: Was sollten Sie jetzt konkret tun?

Damit es bei Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuer-Nachschauen nicht zu unnötigen Diskussionen kommt, empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Artikel-/Werkstamm prüfen: Kennzeichnen Sie in Ihrer Warenwirtschaft/Faktura, welche Gegenstände voraussichtlich begünstigt sind.
  2. Steuerschlüssel sauber trennen: Ermäßigter Steuersatz vs. Regelsteuersatz – insbesondere bei gemischten Sortimenten.
  3. § 25a UStG-Prozess definieren: Klare Prüfung, ob der Eingangsumsatz ermäßigt besteuert war (Dokumentation!).
  4. Beleglage stärken: Einkaufsrechnungen, Herkunftsnachweise, Einfuhrunterlagen und ggf. zolltarifliche Einordnungen geordnet ablegen.
  5. Mitarbeitende briefen: Kurzes internes Vorgehenspapier für Verkauf und Buchhaltung spart später Zeit.

Fazit

Die (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes ab dem 01.01.2025 ist für Kunstmarkt-Akteure grundsätzlich positiv, bringt aber Abgrenzungs- und Prozessfragen mit sich – insbesondere in Verbindung mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.