Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 19. Dezember 2025 darüber informiert, dass für die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 vorerst keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. Grundlage ist eine entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).
Damit kommt es faktisch zu einer Fristverlängerung bis Mitte März 2026, auch wenn die gesetzlichen Offenlegungsfristen formell unverändert bleiben.
1. Worum geht es?
Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind (insbesondere Kapitalgesellschaften), müssen ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Bundesanzeiger einreichen.
Für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 endet diese Frist somit regulär am 31. Dezember 2025.
Nach der aktuellen Mitteilung gilt nun:
Bis Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, die ihre Offenlegungspflichten für das Geschäftsjahr 2024 noch nicht erfüllt haben.
2. Was bedeutet das in der Praxis?
Auch wenn die gesetzliche Frist formal am 31. Dezember 2025 endet, verzichtet das Bundesamt für Justiz vorübergehend auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren.
Für betroffene Unternehmen bedeutet das:
- keine Ordnungsgeldandrohung,
- keine Ordnungsgeldfestsetzung,
- keine zusätzlichen Verfahrenskosten,
sofern die Offenlegung bis spätestens Mitte März 2026 erfolgt.
Wichtig ist dabei:
Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Fristverlängerung, sondern um eine faktische Schonfrist bei der Sanktionierung.
3. Letztmalige Verschiebung angekündigt
Das BMJV hat zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese „leichte Verschiebung“ des Beginns der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht komme.
Für künftige Geschäftsjahre ist daher nicht damit zu rechnen, dass vergleichbare Schonfristen erneut gewährt werden.
Unternehmen und Berater sollten sich darauf einstellen, dass die Offenlegungspflichten künftig wieder strikt durchgesetzt werden.
4. Rolle der Bundessteuerberaterkammer
Die BStBK hatte sich bereits frühzeitig beim BMJV und beim Bundesamt für Justiz für eine verlängerte Offenlegungsfrist eingesetzt. Hintergrund waren insbesondere:
- hohe Arbeitsbelastung in den Kanzleien,
- parallele gesetzliche Änderungen und Sonderthemen,
- zunehmende Komplexität der Rechnungslegung.
Auch wenn der von der BStBK geforderte längere Zeitraum nicht vollständig umgesetzt wurde, stellt die nun gewährte faktische Fristverlängerung aus Sicht des Berufsstands einen Erfolg dar. Sie verschafft Kanzleien und Unternehmen mehr Planungssicherheit und etwas zusätzlichen zeitlichen Spielraum.
5. Für wen ist die Regelung relevant?
Die Schonfrist betrifft insbesondere:
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG),
- haftungsbeschränkte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG),
- alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht nach den §§ 325 ff. HGB,
sofern der Bilanzstichtag auf den 31. Dezember 2024 fällt und die reguläre Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2025 endet.
6. Praxishinweise und Empfehlungen
Trotz der sanktionsfreien Übergangsphase sollten Unternehmen und Berater Folgendes beachten:
- Die Offenlegung sollte nicht unnötig aufgeschoben werden, sondern möglichst zeitnah erfolgen.
- Mitte März 2026 ist eine harte Grenze – danach drohen Ordnungsgeldverfahren.
- Die Schonfrist gilt nur für das Geschäftsjahr 2024.
- Interne Prozesse zur Abschlussaufstellung und Offenlegung sollten überprüft und ggf. optimiert werden.
Fazit
Für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 besteht faktisch eine sanktionsfreie Offenlegung bis Mitte März 2026. Das verschafft Unternehmen und Steuerberatungskanzleien kurzfristig etwas Luft.
Gleichzeitig macht das BMJV deutlich, dass diese Erleichterung keinen Dauerzustand darstellt. Für kommende Geschäftsjahre ist wieder mit einer konsequenten Durchsetzung der Offenlegungspflichten zu rechnen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Offenlegung Ihrer Jahresabschlüsse fristgerecht und ordnungsgemäß vorzubereiten und einzureichen.