Verfassungsmäßigkeit der durch § 1 BlnGrStMG erhöhten Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke

FG Berlin-Brandenburg bestätigt höhere Grundsteuer für Nichtwohngrundstücke

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.01.2026 (Az. 3 K 3156/25) entschieden, dass die unterschiedlichen Steuermesszahlen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke nach § 1 BlnGrStMG verfassungsgemäß sind. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Grundstückseigentümer in Berlin.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks mit einem etwa 30 m² großen Wochenendhaus, das nicht zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet ist. Obwohl die Eigentümer eine Bebauung mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus planten, stufte das Finanzamt das Grundstück bestandskräftig als „sonstiges bebautes Grundstück“ gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG ein.

Diese Einordnung hatte erhebliche steuerliche Folgen: Als Nichtwohngrundstück wurde bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eine Steuermesszahl von 0,45 Promille angewendet – deutlich höher als die 0,31 Promille für Wohngrundstücke gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG.

Die Rechtsauffassung der Kläger

Die Kläger sahen in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 10 VvB. Ihrer Ansicht nach sei die höhere Belastung nicht gerechtfertigt, insbesondere angesichts ihrer konkreten Bebauungsabsicht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Die Begründung stützt sich auf mehrere tragende Säulen:

Legitimer gesetzgeberischer Zweck

Die Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken verfolgt nach Auffassung des Gerichts den legitimen Zweck, bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Dieser Zweck ist verfassungsrechtlich in Art. 1, 20 GG sowie Art. 28 VvB fundiert. Die geringere Belastung von Wohngrundstücken soll helfen, die Wohnkosten für Bürger nicht zusätzlich zu erhöhen.

Verhältnismäßigkeit der Regelung

Das Gericht prüfte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung:

  • geeignet ist, den verfolgten Zweck zu erreichen
  • erforderlich ist, da keine milderen Mittel ersichtlich sind
  • angemessen ist im engeren Sinne

Keine Berücksichtigung geplanter Bebauung

Besonders bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts, dass eine geplante künftige Wohnnutzung nicht zu berücksichtigen ist. Das Gericht sieht hierin eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber bewegt sich nach Ansicht des Finanzgerichts im Rahmen seiner Typisierungskompetenz, wenn er auf den tatsächlichen Bestand und nicht auf Planungen abstellt.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Grundstückseigentümer sich nicht auf geplante Nutzungsänderungen berufen können, um eine günstigere Steuermesszahl zu erhalten. Maßgeblich ist die tatsächliche Bebauung zum Bewertungsstichtag und deren rechtliche Einordnung.

Für Eigentümer von Wochenendhäusern oder anderen Grundstücken, die als „sonstige bebaute Grundstücke“ einzuordnen sind, bedeutet dies eine dauerhaft höhere Grundsteuerbelastung – auch wenn konkrete Pläne für eine Wohnbebauung bestehen.

Wie geht es weiter?

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Kläger diesen Rechtsbehelf einlegen und wie das höchste deutsche Finanzgericht die verfassungsrechtlichen Fragen beurteilen wird.

Bis zu einer möglichen anderslautenden Entscheidung des BFH bleibt die unterschiedliche Behandlung von Wohn- und Nichtwohngrundstücken bei der Grundsteuer in Berlin rechtmäßig.


Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil 3 K 3156/25 vom 14.01.2026


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen zur Grundsteuer für Ihr Grundstück sprechen Sie uns gerne an.