BMF aktualisiert AEAO mit sofortiger Wirkung – Änderungen bei 17 Paragrafen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit koordiniertem Ländererlass vom 29.01.2026 (Az. IV D 1 – S 0062/00121/001/002) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und betreffen insgesamt 17 Paragrafen der Abgabenordnung.
Überblick über die Änderungen
Der AEAO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 1. September 2025 (BStBl I S. 1650), wurde in folgenden Bereichen angepasst:
Betroffene Vorschriften
Die Änderungen betreffen die Anwendungshinweise zu folgenden Paragrafen:
Steuerpflicht und Zuständigkeit:
- § 46 AO (Zuständigkeitsvereinbarungen)
- § 51 AO (Gemeinnützige Zwecke)
- § 52 AO (Gemeinnützige Zwecke im Einzelnen)
- § 53 AO (Mildtätige Zwecke)
Mitwirkungspflichten und Verfahren:
- § 87a AO (Mitteilungen an andere Behörden)
- § 88 AO (Mitteilungspflichten der Gerichte und Behörden)
- § 89 AO (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte)
Verwaltungsakte:
- § 122 AO (Wirksamkeit des Verwaltungsakts)
- § 122a AO (Elektronische Verwaltungsakte)
Festsetzungs- und Feststellungsfristen:
- § 171 AO (Ablaufhemmung)
- § 175 AO (Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden)
- § 175b AO (Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung)
- § 179 AO (Verfahrensvorschriften für gesonderte Feststellungen)
Vollstreckung:
- § 240 AO (Vollstreckbare Verwaltungsakte)
- § 357 AO (Vollstreckung von Geldforderungen)
Steuerstraf- und Bußgeldverfahren:
- § 364a AO (Mitteilung über Verfahrenseinstellung bei geringer Schuld)
- § 365 AO (Absehen von Verfolgung)
Bedeutung für die Praxis
Die Änderungen des AEAO sind für Steuerberater und betroffene Steuerpflichtige von erheblicher praktischer Relevanz, da der Anwendungserlass die Verwaltungsauffassung zu den jeweiligen Vorschriften der Abgabenordnung konkretisiert.
Besonders bedeutsam dürften die Anpassungen in folgenden Bereichen sein:
Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51-53 AO)
Änderungen bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften können Auswirkungen auf Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen haben.
Festsetzungs- und Feststellungsfristen (§§ 171, 175, 175b AO)
Präzisierungen zur Ablaufhemmung und zu Änderungsvorschriften sind für die Bestandskraft von Steuerbescheiden von zentraler Bedeutung.
Elektronische Verwaltungsakte (§ 122a AO)
Anpassungen in diesem Bereich spiegeln die zunehmende Digitalisierung der Steuerverwaltung wider.
Vollstreckungsverfahren (§§ 240, 357 AO)
Änderungen bei Vollstreckungsvorschriften können unmittelbare Auswirkungen auf laufende Vollstreckungsverfahren haben.
Sofortige Wirksamkeit
Das BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dies bedeutet, dass die neue Verwaltungsauffassung bereits ab dem 29.01.2026 anzuwenden ist – auch für bereits laufende Verfahren, soweit noch keine bestandskräftigen Bescheide vorliegen.
Zugang zum vollständigen Schreiben
Das vollständige BMF-Schreiben mit den detaillierten Änderungen wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar.
Handlungsempfehlung
Steuerberater und betroffene Steuerpflichtige sollten:
- Das vollständige BMF-Schreiben sorgfältig prüfen
- Laufende Verfahren auf mögliche Auswirkungen untersuchen
- Ggf. Einsprüche oder Anträge auf Änderung offener Bescheide prüfen
- Die neue Verwaltungsauffassung bei künftigen Sachverhalten beachten
Für eine fundierte Einschätzung der konkreten Auswirkungen auf Einzelfälle ist eine detaillierte Analyse des vollständigen Schreibens erforderlich.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 29.01.2026, Az. IV D 1 – S 0062/00121/001/002
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zur Anwendung der geänderten Vorschriften auf Ihren konkreten Fall sprechen Sie uns gerne an.