Keine Ermessensentscheidung bei gesetzlicher Fristverlängerung – FAQ Corona bieten keinen Schutz
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.07.2025 (Az. X R 7/23) entschieden, dass Verspätungszuschläge auch während der Corona-Pandemie zwingend festzusetzen waren, wenn die verlängerten gesetzlichen Abgabefristen versäumt wurden. Die FAQ Corona des Bundesfinanzministeriums begründen keinen Vertrauensschutz.
Der Sachverhalt
Der steuerlich beratene Kläger reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 ein. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Abgabefrist bis zum 31.08.2021 verlängert.
Das Finanzamt setzte für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest – eine Entscheidung, die der Kläger für ermessensfehlerhaft hielt.
Die Argumentation des Klägers
Der Kläger machte zwei zentrale Einwände geltend:
- FAQ Corona des BMF: Die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten „FAQ Corona Steuern“ würden eine zwingende Festsetzung nicht gebieten und dem Finanzamt Ermessen einräumen.
- § 152 Abs. 3 AO: Es liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde vor, bei dem ein Verspätungszuschlag im Ermessen der Behörde stehe.
Die Entscheidung des BFH
Gesetzliche vs. behördliche Fristverlängerung
Der X. Senat stellte klar: Die Abgabefristen wurden durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert. Dies hat entscheidende Konsequenzen:
Bei gesetzlicher Fristverlängerung:
- Verspätungszuschläge sind zwingend festzusetzen (§ 152 Abs. 1 und 2 AO)
- Kein Ermessensspielraum der Finanzbehörde
- Die verlängerte Frist wird wie die ursprüngliche Frist behandelt
Bei behördlicher Fristverlängerung (§ 152 Abs. 3 AO):
- Verspätungszuschlag steht im Ermessen
- Diese Regelung war hier nicht anwendbar
FAQ Corona ohne Bindungswirkung
Der BFH führte aus, dass die FAQ Corona weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt entfalten noch zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, die einen Ermessensspielraum eröffnen würde.
Ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen können, ließ der BFH ausdrücklich offen. Im konkreten Fall scheiterte ein möglicher Vertrauensschutz jedenfalls daran, dass die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht wurde.
Kernaussage: Wer sich auf Vertrauensschutz berufen will, muss sich auf Verlautbarungen stützen können, die zum Zeitpunkt des relevanten Verhaltens bereits veröffentlicht waren.
Rechtliche Einordnung
Systematik der Verspätungszuschläge
Die Entscheidung verdeutlicht die unterschiedliche Behandlung von Fristversäumnissen:
Zwingender Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 1, 2 AO):
- Bei Überschreitung gesetzlicher Abgabefristen
- Auch bei durch Gesetz verlängerten Fristen
- Kein Ermessen, keine Billigkeitsprüfung möglich
Verspätungszuschlag im Ermessen (§ 152 Abs. 3 AO):
- Nur bei behördlich verlängerter Frist
- Finanzamt kann von Festsetzung absehen
- Einzelfallprüfung möglich
Keine Festsetzung (§ 152 Abs. 4 AO):
- Bei bestimmten Ausnahmetatbeständen
- Z.B. wenn Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt
Corona-Sonderregelungen
Der Gesetzgeber hatte mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2019 bereits Rücksicht auf pandemiebedingte Erschwernisse genommen. Diese gesetzliche Regelung war nach Auffassung des BFH ausreichend und abschließend.
Weitere Erleichterungen durch Verwaltungsanweisungen oder FAQ waren rechtlich nicht geboten und konnten die gesetzliche Regelung nicht verdrängen.
Praktische Konsequenzen
Für Steuerpflichtige und Berater
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung:
- Gesetzliche Fristen sind zwingend: Auch in Krisenzeiten bieten verlängerte gesetzliche Fristen keinen zusätzlichen Spielraum für Kulanzregelungen.
- FAQ und Verwaltungsanweisungen: Diese können die gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft setzen und begründen keinen verlässlichen Vertrauensschutz, insbesondere wenn sie erst nach dem relevanten Zeitpunkt veröffentlicht werden.
- Zeitpunkt der Veröffentlichung: Für einen möglichen Vertrauensschutz ist entscheidend, dass Verlautbarungen zum Zeitpunkt der Disposition bereits bekannt waren.
- Keine Corona-Sonderbehandlung: Die Pandemie rechtfertigte keine über die gesetzlichen Fristverlängerungen hinausgehenden Ermessensspielräume bei Verspätungszuschlägen.
Handlungsempfehlungen
Fristenbewusstsein:
- Auch verlängerte gesetzliche Fristen sind strikt einzuhalten
- Keine Erwartung von Kulanzregelungen durch die Verwaltung
Frühzeitige Fristverlängerungsanträge:
- Bei absehbaren Verzögerungen rechtzeitig Fristverlängerung beantragen
- Nur behördlich verlängerte Fristen eröffnen Ermessensspielraum
Vorsicht bei Verwaltungsanweisungen:
- FAQ und ähnliche Verlautbarungen sind rechtlich nicht bindend
- Keine sichere Rechtsgrundlage für Dispositionen
Dokumentation:
- Bei Berufung auf Vertrauensschutz zeitnahe Kenntnis der Verlautbarung nachweisen
- Datum der Veröffentlichung beachten
Bedeutung für künftige Krisen
Die Entscheidung macht deutlich, dass in Krisensituationen primär der Gesetzgeber gefordert ist, angemessene Fristverlängerungen zu schaffen. Die Finanzverwaltung kann durch Verwaltungsanweisungen keine zusätzlichen Erleichterungen schaffen, die der gesetzlichen Systematik widersprechen.
Für künftige Ausnahmesituationen bedeutet dies: Nur klare gesetzliche Regelungen schaffen Rechtssicherheit. Verwaltungspraxis und FAQ können diese nicht ersetzen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 5/26 vom 29.01.2026 zum Urteil X R 7/23 vom 30.07.2025 (LEXinform-Dokument Nr. 0954716)
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zu Verspätungszuschlägen und Fristverlängerungen sprechen Sie uns gerne an.