Unmittelbare Sachherrschaft entscheidet über Steuerschuldnerschaft bei Durchfuhr
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.10.2025 (Az. VII R 13/23) geklärt, wer bei der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet als Besitzer gilt und damit Steuerschuldner wird. Entscheidend ist die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee.
Der Leitsatz
Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG (in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung), der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.
Hintergrund: Kaffeesteuer bei Durchfuhr
Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG a.F.
Nach der bis Ende Oktober 2022 geltenden Fassung des Kaffeesteuergesetzes entsteht die Kaffeesteuer auch dann, wenn Kaffee durch das deutsche Steuergebiet durchgeführt wird, ohne dass er in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Steuerschuldner ist in diesem Fall der Besitzer des Kaffees.
Praktische Bedeutung
Die Frage der Besitzstellung ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, da:
- Kaffee häufig auf dem Transportweg durch Deutschland bewegt wird
- Verschiedene Beteiligte (Versender, Spediteur, Empfänger, Lagerhalter) in Betracht kommen
- Die Steuerschuld erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann
- Bei internationalen Warenströmen die Verantwortlichkeiten oft unklar sind
Die Entscheidung des BFH
Maßgeblichkeit der unmittelbaren Sachherrschaft
Der BFH stellt klar, dass für die Besitzstellung im Sinne des Kaffeesteuerrechts die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee entscheidend ist.
Dies bedeutet:
Besitzer ist, wer:
- Die tatsächliche Gewalt über den Kaffee ausübt
- Die unmittelbare faktische Verfügungsmacht über die Ware hat
- Den Kaffee physisch beherrscht
Nicht ausreichend ist:
- Bloßes rechtliches Eigentum ohne faktische Sachherrschaft
- Mittelbare Verfügungsmacht durch vertragliche Beziehungen
- Wirtschaftliches Interesse an der Ware
Abgrenzung zu zivilrechtlichen Begriffen
Der steuerrechtliche Besitzbegriff im Kaffeesteuerrecht orientiert sich am zivilrechtlichen Besitzbegriff des § 854 BGB, wonach Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache erworben wird.
Wichtig: Auch wenn im Zivilrecht zwischen Eigenbesitz, Fremdbesitz, unmittelbarem und mittelbarem Besitz unterschieden wird, kommt es im Kaffeesteuerrecht auf die unmittelbare Sachherrschaft an.
Praktische Auswirkungen
Typische Konstellationen bei Durchfuhr
Spediteur/Frachtführer:
- Hat regelmäßig die unmittelbare Sachherrschaft während des Transports
- Wird typischerweise Steuerschuldner bei Durchfuhr
- Auch wenn er nicht Eigentümer ist
Versender/Empfänger:
- Haben ohne eigene Sachherrschaft keine Besitzstellung
- Werden nicht Steuerschuldner, solange Dritte den Transport durchführen
Lagerhalter:
- Erlangt Besitz bei Einlagerung
- Wird Steuerschuldner, wenn Kaffee im Lager im Steuergebiet ist
Zwischenhändler:
- Nur Besitzer, wenn tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt wird
- Bloße wirtschaftliche Verfügungsmacht reicht nicht
Risikoverteilung in der Lieferkette
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die vertragliche Risikoverteilung:
- Transportverträge: Klarstellung erforderlich, wer Kaffeesteuerrisiko bei Durchfuhr trägt
- Versicherungen: Absicherung des Kaffeesteuerrisikos bei internationalen Transporten
- Haftung: Regress zwischen Beteiligten bei ungeplanter Steuerpflicht
- Compliance: Prüfung, ob Durchfuhren kaffeesteuerrechtlich relevant sind
Konsequenzen für die Praxis
Für Spediteure und Frachtführer
Besondere Vorsicht geboten:
- Prüfung der Route auf Berührung des deutschen Steuergebiets
- Dokumentation zur Durchfuhr und Weitertransport
- Kenntnis über kaffeesteuerrechtliche Pflichten
- Ggf. Anmeldung beim Hauptzollamt
Vertragsgestaltung:
- Klare Regelungen zur Übernahme von Steuerpflichten
- Freistellungsklauseln gegenüber Auftraggebern
- Versicherung des Steuerrisikos
Für Kaffeeimporteure und -händler
Planung von Warenströmen:
- Vermeidung unnötiger Durchfuhren durch das Steuergebiet
- Alternative Transportrouten prüfen
- Nutzung von Steueraussetzungsverfahren wo möglich
Vertragliche Absicherung:
- Regelung der Steuerschuldnerschaft in Lieferverträgen
- Klarstellung, wer Transport organisiert und Sachherrschaft ausübt
- Dokumentationspflichten für Durchfuhren
Für die Zollverwaltung
Prüfungskriterien:
- Feststellung der tatsächlichen Sachherrschaft
- Untersuchung der faktischen Abläufe
- Dokumentation der Besitzverhältnisse
Durchsetzung:
- Klare Zuordnung der Steuerschuld
- Einheitliche Verwaltungspraxis
Bedeutung der Gesetzesänderung
Der BFH bezieht sich auf die bis 31.10.2022 geltende Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG. Zum Zeitpunkt des Urteils war diese Vorschrift bereits geändert worden.
Zu beachten:
- Die Grundsätze zur Besitzstellung dürften auch für die neue Rechtslage relevant sein
- Prüfung erforderlich, ob aktuelle Gesetzeslage abweichende Regelungen enthält
- Altfälle sind nach der alten Rechtslage zu beurteilen
Rechtsschutz und Verfahrensfragen
Bei unklarer Besitzstellung
Maßnahmen:
- Vorabklärung mit dem zuständigen Hauptzollamt
- Verbindliche Auskunft zu Besitzfragen einholen
- Dokumentation der tatsächlichen Abläufe
Im Streitfall:
- Darlegung der tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisse
- Nachweis, wer unmittelbare Gewalt ausübte
- Ggf. Zeugenbeweis durch Beteiligte
Vermeidung von Haftungsrisiken
- Transparenz: Offenlegung aller Beteiligten und ihrer Rollen
- Dokumentation: Lückenlose Nachweise über Besitzverhältnisse
- Compliance: Schulung der Mitarbeiter zu kaffeesteuerrechtlichen Pflichten
- Vorsorge: Rückstellungen für mögliche Steuerforderungen
Fazit
Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit über den maßgeblichen Besitzbegriff im Kaffeesteuerrecht. Die unmittelbare Sachherrschaft ist das entscheidende Kriterium für die Steuerschuldnerschaft bei Durchfuhr.
Unternehmen, die in die Beförderung von Röstkaffee eingebunden sind, sollten:
- Ihre Rolle in der Lieferkette genau analysieren
- Verträge auf kaffeesteuerrechtliche Risiken prüfen
- Geeignete Absicherungsmaßnahmen treffen
- Im Zweifel fachlichen Rat einholen
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.2025, Az. VII R 13/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954836)
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuer- und zollrechtliche Beratung. Bei Fragen zum Kaffeesteuerrecht sprechen Sie uns gerne an.