BFH zum Besitz im Kaffeesteuerrecht

Unmittelbare Sachherrschaft entscheidet über Steuerschuldnerschaft bei Durchfuhr

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.10.2025 (Az. VII R 13/23) geklärt, wer bei der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet als Besitzer gilt und damit Steuerschuldner wird. Entscheidend ist die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee.

Der Leitsatz

Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG (in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung), der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Hintergrund: Kaffeesteuer bei Durchfuhr

Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG a.F.

Nach der bis Ende Oktober 2022 geltenden Fassung des Kaffeesteuergesetzes entsteht die Kaffeesteuer auch dann, wenn Kaffee durch das deutsche Steuergebiet durchgeführt wird, ohne dass er in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Steuerschuldner ist in diesem Fall der Besitzer des Kaffees.

Praktische Bedeutung

Die Frage der Besitzstellung ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, da:

  • Kaffee häufig auf dem Transportweg durch Deutschland bewegt wird
  • Verschiedene Beteiligte (Versender, Spediteur, Empfänger, Lagerhalter) in Betracht kommen
  • Die Steuerschuld erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann
  • Bei internationalen Warenströmen die Verantwortlichkeiten oft unklar sind

Die Entscheidung des BFH

Maßgeblichkeit der unmittelbaren Sachherrschaft

Der BFH stellt klar, dass für die Besitzstellung im Sinne des Kaffeesteuerrechts die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee entscheidend ist.

Dies bedeutet:

Besitzer ist, wer:

  • Die tatsächliche Gewalt über den Kaffee ausübt
  • Die unmittelbare faktische Verfügungsmacht über die Ware hat
  • Den Kaffee physisch beherrscht

Nicht ausreichend ist:

  • Bloßes rechtliches Eigentum ohne faktische Sachherrschaft
  • Mittelbare Verfügungsmacht durch vertragliche Beziehungen
  • Wirtschaftliches Interesse an der Ware

Abgrenzung zu zivilrechtlichen Begriffen

Der steuerrechtliche Besitzbegriff im Kaffeesteuerrecht orientiert sich am zivilrechtlichen Besitzbegriff des § 854 BGB, wonach Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache erworben wird.

Wichtig: Auch wenn im Zivilrecht zwischen Eigenbesitz, Fremdbesitz, unmittelbarem und mittelbarem Besitz unterschieden wird, kommt es im Kaffeesteuerrecht auf die unmittelbare Sachherrschaft an.

Praktische Auswirkungen

Typische Konstellationen bei Durchfuhr

Spediteur/Frachtführer:

  • Hat regelmäßig die unmittelbare Sachherrschaft während des Transports
  • Wird typischerweise Steuerschuldner bei Durchfuhr
  • Auch wenn er nicht Eigentümer ist

Versender/Empfänger:

  • Haben ohne eigene Sachherrschaft keine Besitzstellung
  • Werden nicht Steuerschuldner, solange Dritte den Transport durchführen

Lagerhalter:

  • Erlangt Besitz bei Einlagerung
  • Wird Steuerschuldner, wenn Kaffee im Lager im Steuergebiet ist

Zwischenhändler:

  • Nur Besitzer, wenn tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt wird
  • Bloße wirtschaftliche Verfügungsmacht reicht nicht

Risikoverteilung in der Lieferkette

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die vertragliche Risikoverteilung:

  1. Transportverträge: Klarstellung erforderlich, wer Kaffeesteuerrisiko bei Durchfuhr trägt
  2. Versicherungen: Absicherung des Kaffeesteuerrisikos bei internationalen Transporten
  3. Haftung: Regress zwischen Beteiligten bei ungeplanter Steuerpflicht
  4. Compliance: Prüfung, ob Durchfuhren kaffeesteuerrechtlich relevant sind

Konsequenzen für die Praxis

Für Spediteure und Frachtführer

Besondere Vorsicht geboten:

  • Prüfung der Route auf Berührung des deutschen Steuergebiets
  • Dokumentation zur Durchfuhr und Weitertransport
  • Kenntnis über kaffeesteuerrechtliche Pflichten
  • Ggf. Anmeldung beim Hauptzollamt

Vertragsgestaltung:

  • Klare Regelungen zur Übernahme von Steuerpflichten
  • Freistellungsklauseln gegenüber Auftraggebern
  • Versicherung des Steuerrisikos

Für Kaffeeimporteure und -händler

Planung von Warenströmen:

  • Vermeidung unnötiger Durchfuhren durch das Steuergebiet
  • Alternative Transportrouten prüfen
  • Nutzung von Steueraussetzungsverfahren wo möglich

Vertragliche Absicherung:

  • Regelung der Steuerschuldnerschaft in Lieferverträgen
  • Klarstellung, wer Transport organisiert und Sachherrschaft ausübt
  • Dokumentationspflichten für Durchfuhren

Für die Zollverwaltung

Prüfungskriterien:

  • Feststellung der tatsächlichen Sachherrschaft
  • Untersuchung der faktischen Abläufe
  • Dokumentation der Besitzverhältnisse

Durchsetzung:

  • Klare Zuordnung der Steuerschuld
  • Einheitliche Verwaltungspraxis

Bedeutung der Gesetzesänderung

Der BFH bezieht sich auf die bis 31.10.2022 geltende Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG. Zum Zeitpunkt des Urteils war diese Vorschrift bereits geändert worden.

Zu beachten:

  • Die Grundsätze zur Besitzstellung dürften auch für die neue Rechtslage relevant sein
  • Prüfung erforderlich, ob aktuelle Gesetzeslage abweichende Regelungen enthält
  • Altfälle sind nach der alten Rechtslage zu beurteilen

Rechtsschutz und Verfahrensfragen

Bei unklarer Besitzstellung

Maßnahmen:

  • Vorabklärung mit dem zuständigen Hauptzollamt
  • Verbindliche Auskunft zu Besitzfragen einholen
  • Dokumentation der tatsächlichen Abläufe

Im Streitfall:

  • Darlegung der tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisse
  • Nachweis, wer unmittelbare Gewalt ausübte
  • Ggf. Zeugenbeweis durch Beteiligte

Vermeidung von Haftungsrisiken

  1. Transparenz: Offenlegung aller Beteiligten und ihrer Rollen
  2. Dokumentation: Lückenlose Nachweise über Besitzverhältnisse
  3. Compliance: Schulung der Mitarbeiter zu kaffeesteuerrechtlichen Pflichten
  4. Vorsorge: Rückstellungen für mögliche Steuerforderungen

Fazit

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit über den maßgeblichen Besitzbegriff im Kaffeesteuerrecht. Die unmittelbare Sachherrschaft ist das entscheidende Kriterium für die Steuerschuldnerschaft bei Durchfuhr.

Unternehmen, die in die Beförderung von Röstkaffee eingebunden sind, sollten:

  • Ihre Rolle in der Lieferkette genau analysieren
  • Verträge auf kaffeesteuerrechtliche Risiken prüfen
  • Geeignete Absicherungsmaßnahmen treffen
  • Im Zweifel fachlichen Rat einholen

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.2025, Az. VII R 13/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954836)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuer- und zollrechtliche Beratung. Bei Fragen zum Kaffeesteuerrecht sprechen Sie uns gerne an.