Keine Teilfreistellung bei Verlusten aus Übergangsfiktion – BFH begrenzt Steuervorteile bei Alt-Investmentanteilen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.11.2025 (Az. VIII R 22/23) entschieden, dass die investmentrechtliche Teilfreistellung nicht auf Veräußerungsverluste anzuwenden ist, soweit diese auf der Übergangsfiktion des § 56 InvStG beruhen. Die Entscheidung betrifft Investmentanteile, die vor dem Systemwechsel zum 01.01.2018 angeschafft wurden.
Der Leitsatz
§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.
Rechtlicher Hintergrund
Systemwechsel im Investmentsteuerrecht zum 01.01.2018
Altes Recht (bis 31.12.2017):
- Transparenzprinzip
- Besteuerung der Erträge auf Fondsebene
- Ausschüttungen beim Anleger steuerpflichtig
- Veräußerungsgewinne nach einem Jahr steuerfrei (§ 23 EStG a.F.)
Neues Recht (ab 01.01.2018):
- Intransparenzprinzip
- Besteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene
- Teilfreistellung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
- Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG
Zweck:
- Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung
- Pauschalierter Ausgleich für Besteuerung auf Fondsebene
Höhe der Teilfreistellung:
- Aktienfonds: 30 % (§ 20 Abs. 1 InvStG)
- Mischfonds: 15 % (§ 20 Abs. 2 InvStG)
- Immobilienfonds: 60 % bzw. 80 % (§ 20 Abs. 3 InvStG)
Anwendungsbereich:
- Ausschüttungen
- Vorabpauschalen
- Veräußerungsgewinne
Übergangsregelung des § 56 InvStG
Fiktive Anschaffungskosten: § 56 InvStG regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht für vor dem 01.01.2018 angeschaffte Investmentanteile.
Stichtag 01.01.2018:
- Fiktive Veräußerung zum 31.12.2017
- Fiktive Wiederanschaffung zum 01.01.2018
- Fiktive Anschaffungskosten = Wert zum 01.01.2018
Zweck der Fiktion:
- Bestandsschutz für unter altem Recht aufgelaufene Wertsteigerungen
- Diese sollten steuerfrei bleiben (wie nach § 23 EStG a.F.)
Ausnahme: Alt-Anteile vor dem 01.01.2009:
- Bestandsgeschützt nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
- Wertsteigerungen bis 31.12.2017 bleiben dauerhaft steuerfrei
- Sonderregelung bleibt bestehen
Die Problematik
Konstellation eines „künstlichen“ Verlusts
Beispiel:
Historische Anschaffungskosten (2015): 100 € Wert zum 01.01.2018: 120 € → Fiktive Anschaffungskosten nach § 56 InvStG Veräußerungspreis (2024): 110 €
Berechnung nach neuem Recht:
- Veräußerungspreis: 110 €
- Fiktive Anschaffungskosten: 120 €
- Verlust: 10 €
Wirtschaftliche Realität:
- Tatsächlicher Gewinn: 110 € – 100 € = +10 €
- Aber: Nach neuem Recht entsteht ein Verlust von 10 €
Die Frage der Teilfreistellung
Ohne BFH-Urteil:
- Verlust: 10 €
- Teilfreistellung 30 % bei Aktienfonds
- Steuerlich wirksamer Verlust: 7 € (70 % von 10 €)
- Obwohl wirtschaftlich ein Gewinn vorliegt!
Mit BFH-Urteil:
- Keine Teilfreistellung auf den fiktiven Verlust
- Steuerlich wirksamer Verlust: 0 €
- Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile
Die Entscheidung des BFH
Keine Teilfreistellung bei Übergangsverlusten
Der BFH begrenzt die Anwendung der Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste, die nicht auf der Übergangsfiktion des § 56 InvStG beruhen.
Begründung:
- Systematische Auslegung:
- Teilfreistellung soll Doppelbesteuerung vermeiden
- Bei fiktiven Verlusten keine Doppelbesteuerung gegeben
- Keine Besteuerung auf Fondsebene für den fiktiven Verlust erfolgt
- Teleologische Reduktion:
- Sinn und Zweck der Teilfreistellung rechtfertigt keine Anwendung
- Vermeidung systemwidriger Ergebnisse
- Übergangsvorschrift sollte nur Bestandsschutz, nicht zusätzliche Vorteile schaffen
- Verhinderung von Missbrauch:
- Ungerechtfertigte Steuervorteile würden entstehen
- Wirtschaftlich positive Wertentwicklung würde bestraft
- Systembruch im Investmentsteuerrecht
Abgrenzung zu bestandsgeschützten Alt-Anteilen
Vor dem 01.01.2009 angeschaffte Anteile (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG):
- Vollständiger Bestandsschutz
- Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei
- Veräußerungsverluste steuerlich nicht berücksichtigungsfähig
- Sonderregelung bleibt unberührt
Zwischen 01.01.2009 und 31.12.2017 angeschaffte Anteile:
- Übergangsregelung nach § 56 Abs. 2 InvStG
- Fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018
- BFH-Urteil findet Anwendung
- Keine Teilfreistellung bei Übergangsverlusten
Praktische Auswirkungen
Für Anleger mit Alt-Investmentanteilen
Betroffene Konstellationen:
- Anschaffung vor 2018, Wertsteigerung bis 2018, Kursrückgang danach:
- Fiktive Anschaffungskosten höher als Veräußerungspreis
- Rechnerischer Verlust nach neuem Recht
- Keine Teilfreistellung auf diesen Verlust
- Anschaffung vor 2018, durchgängiger Wertzuwachs:
- Fiktive Anschaffungskosten niedriger als Veräußerungspreis
- Gewinn nach neuem Recht
- Teilfreistellung regulär anwendbar
- Anschaffung vor 2009:
- Bestandsgeschützte Alt-Anteile
- Gesonderte Regelung
- BFH-Urteil nicht anwendbar
Berechnung des steuerpflichtigen Verlusts
Aufteilung erforderlich:
Der Gesamtverlust ist aufzuteilen in:
- Fiktiver Verlust aus Übergangsfiktion:
- Differenz zwischen fiktiven und historischen Anschaffungskosten
- Keine Teilfreistellung
- Tatsächlicher Verlust nach neuem Recht:
- Verlust, der nach dem 01.01.2018 entstanden ist
- Teilfreistellung anwendbar
Rechenbeispiel:
Historische Anschaffungskosten (2015): 100 € Fiktive Anschaffungskosten (01.01.2018): 130 € Veräußerungspreis (2024): 115 €
Aufteilung:
- Gesamtverlust (115 € – 130 €): -15 €
- Davon Übergangsverlust (130 € – 100 €): -30 €
- Davon Verlust nach neuem Recht (115 € – 130 €): -15 €
Aber: Wirtschaftlich liegt ein Gewinn von 15 € vor (115 € – 100 €)!
Steuerliche Behandlung nach BFH:
- Übergangsverlust 30 €: Keine Teilfreistellung → 0 € Verlust
- Da wirtschaftlich Gewinn vorliegt: Keine Verlustverrechnung
- Ergebnis: Kein steuerlicher Verlust trotz rechnerischem Verlust
Dokumentationspflichten
Anleger müssen nachweisen:
- Historische Anschaffungskosten
- Wert zum 01.01.2018 (fiktive Anschaffungskosten)
- Veräußerungspreis
- Aufteilung des Verlusts
Depotbanken:
- Müssen Daten bereitstellen
- Steuerabzug nach neuer BFH-Rechtsprechung
- Ggf. Anpassung der Steuerbescheinigungen
Konsequenzen für die Steuerplanung
Verkaufsentscheidungen überdenken
Vor Veräußerung prüfen:
- Liegt ein echter oder fiktiver Verlust vor?
- Vergleich historische vs. fiktive Anschaffungskosten
- Wirtschaftliche vs. steuerliche Betrachtung
- Wie hoch ist der steuerwirksame Verlust?
- Nach BFH-Rechtsprechung berechnen
- Teilfreistellung nur auf echte Verluste
- Lohnt sich eine Verlustverrechnung?
- Bei fiktiven Verlusten: Nein
- Bei echten Verlusten: Ja, aber nur mit Teilfreistellung
Depot-Optimierung
Strategische Überlegungen:
Alt-Anteile vor 2009:
- Bestandsschutz nutzen
- Langfristig halten
- Steuerfrei veräußern
Alt-Anteile 2009-2017:
- Fiktive Anschaffungskosten prüfen
- Bei hohen fiktiven Werten: Vorsicht bei Verkauf
- Evtl. Umschichtung zu anderen Fonds
Neu-Anteile ab 2018:
- Normale Besteuerung
- Teilfreistellung voll wirksam
- Keine Übergangs-Problematik
Verlustverrechnung optimieren
Reihenfolge beachten:
- Gewinne realisieren:
- Bei Alt-Anteilen vor 2009: Steuerfrei
- Bei anderen Anteilen: Mit Teilfreistellung
- Verluste realisieren:
- Nur echte Verluste nutzen
- Fiktive Verluste vermeiden
- Timing optimieren
- Verlustverrechnungstöpfe ausschöpfen:
- Aktien-Verluste mit Aktien-Gewinnen
- Sonstige Verluste mit sonstigen Gewinnen
- Teilfreistellung berücksichtigen
Auswirkungen auf Depotbanken
Anpassung der Steuerbescheinigungen
Neue Anforderungen:
- Aufteilung der Verluste erforderlich
- Separate Ausweisung von Übergangsverlusten
- Korrekte Berechnung der Teilfreistellung
Systemanpassungen:
- IT-Systeme müssen BFH-Rechtsprechung abbilden
- Historische Daten müssen verfügbar sein
- Komplexere Berechnungen erforderlich
Haftungsrisiken
Fehlerquellen:
- Falsche Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten
- Unzutreffende Anwendung der Teilfreistellung
- Unvollständige Dokumentation
Absicherung:
- Sorgfältige Systemprüfungen
- Schulung der Mitarbeiter
- Klare Kundeninformation
Handlungsempfehlungen
Für Anleger
- Bestandsaufnahme:
- Alle Investmentfonds-Bestände prüfen
- Anschaffungszeitpunkte ermitteln
- Fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018 feststellen
- Dokumentation sichern:
- Kaufbelege aufbewahren
- Jahressteuerbescheinigungen sammeln
- Wertentwicklung dokumentieren
- Verkäufe planen:
- Vor Verkauf Steuerbelastung berechnen
- Fiktive vs. echte Verluste unterscheiden
- Ggf. steuerliche Beratung einholen
- Verlustverrechnung optimieren:
- Nur echte Verluste realisieren
- Timing von Käufen und Verkäufen abstimmen
- Depotübergreifend planen
Für Steuerberater
- Mandantenberatung:
- Über BFH-Rechtsprechung informieren
- Depot-Analysen anbieten
- Verkaufsstrategien entwickeln
- Steuererklärungen:
- Korrekte Behandlung von Übergangsverlusten
- Teilfreistellung zutreffend anwenden
- Nachweise ordnungsgemäß führen
- Einspruchsverfahren:
- Laufende Verfahren prüfen
- Ggf. Rücknahme von Einsprüchen
- Neue BFH-Rechtsprechung anwenden
Für Depotbanken
- Systemanpassungen:
- BFH-Rechtsprechung implementieren
- Testläufe durchführen
- Kunden informieren
- Dokumentation:
- Alle relevanten Daten vorhalten
- Nachvollziehbare Berechnungen
- Auskunftsfähigkeit sicherstellen
- Kundenkommunikation:
- Proaktive Information
- Erklärung der Änderungen
- Beratungsangebote
Rechtliche Einordnung
Systematik der Übergangsregelungen
Das BFH-Urteil fügt sich in die Systematik des Investmentsteuerrechts ein:
Ziel des Gesetzgebers:
- Systemwechsel mit Bestandsschutz
- Keine rückwirkende Besteuerung
- Aber: Keine ungerechtfertigten Vorteile
Umsetzung durch BFH:
- Teleologische Reduktion der Teilfreistellung
- Vermeidung systemwidriger Ergebnisse
- Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Vergleich mit anderen Übergangsregelungen
Ähnliche Problematik bei:
- § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte)
- § 20 Abs. 4a EStG a.F. (Aktienveräußerungen)
- § 52a EStG (Übergangsregelungen)
Gemeinsamer Grundsatz:
- Übergangsvorschriften dienen Bestandsschutz
- Keine Schaffung zusätzlicher Steuervorteile
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Ausblick
Weitere Rechtsprechung zu erwarten
Offene Fragen:
- Behandlung bei Teilverkäufen
- Verrechnung mit anderen Verlusten
- Auswirkungen auf Vorabpauschalen
Mögliche Folgeentscheidungen:
- BFH VIII R 22/23 ist erste Grundsatzentscheidung
- Weitere Urteile zu Detailfragen wahrscheinlich
- Verwaltungsanweisungen erforderlich
Gesetzgeberische Klarstellung?
Diskussion über:
- Gesetzliche Regelung der BFH-Rechtsprechung
- Vereinfachung der Übergangsvorschriften
- Erleichterungen für Anleger
Wahrscheinlichkeit:
- Mittelfristig denkbar
- Aktuell keine Ankündigungen
- BFH-Rechtsprechung vorerst maßgeblich
Fazit
Die Entscheidung des BFH bringt wichtige Klarheit zur Anwendung der Teilfreistellung bei Alt-Investmentanteilen. Die Begrenzung der Teilfreistellung auf echte Verluste ist systematisch folgerichtig und vermeidet ungerechtfertigte Steuervorteile.
Anleger mit vor 2018 erworbenen Investmentanteilen sollten:
- Ihre Bestände genau analysieren
- Verkaufsentscheidungen sorgfältig planen
- Fachkundige Beratung in Anspruch nehmen
Die Komplexität der Materie macht deutlich, dass professionelle Unterstützung bei der steuerlichen Optimierung von Investmentfonds-Portfolios unverzichtbar ist.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, Az. VIII R 22/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954813)
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zur Besteuerung von Investmentfonds und insbesondere zur Behandlung von Alt-Anteilen sprechen Sie uns gerne an.