FG Köln: Keine Abgeltungsteuer auf Krypto-Lending-Erträge – Revision beim BFH anhängig
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23) entschieden, dass Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt hat.
Der Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2020 Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending in Form von Bitcoins.
So funktioniert Krypto-Lending:
- Der Kläger stellte seine Bitcoins anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung
- Die Überlassung erfolgte über entsprechende Plattformen
- Überlassung für einen bestimmten Zeitraum
- Der Kläger erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung
Streitfrage: Unterliegen die Vergütungen:
- Der Abgeltungsteuer (25 %) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, oder
- Dem persönlichen Steuersatz als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG?
Position des Finanzamts:
- Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG
- Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz
Position des Klägers:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 %
- Für ihn günstiger als der persönliche Steuersatz
Die Entscheidung des FG Köln
Keine Anwendung der Abgeltungsteuer
Der 3. Senat des Finanzgerichts Köln wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Kernaussage: Die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins stellen keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
Konsequenz: Es handelt sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen sind.
Begründung des Gerichts
1. Keine Kapitalforderung auf Geld
Zentrale Argumentation: Beim Krypto-Lending wird keine Kapitalforderung überlassen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist.
Was ist „Geld“ im Sinne des § 20 EStG?
- Gesetzliches Zahlungsmittel
- Allgemeinverbindlich akzeptierte Zahlungsmittel
Bitcoins und andere Kryptowerte:
- Stellen kein gesetzliches Zahlungsmittel dar
- Müssen von Gläubigern nicht allgemeinverbindlich akzeptiert werden
2. Kryptowerte sind kein Geld
Feststellungen des Senats (Stand 2020):
- Kryptowerte werden zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert
- Aber: Gläubiger im In- und Ausland müssen Bitcoins nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren
- Jedenfalls im Streitjahr 2020 war dies noch nicht der Fall
Rechtliche Einordnung:
- Bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nicht aus
- Keine generelle Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen
- Kryptowerte haben eigene rechtliche Qualität
3. Systematische Erwägungen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Erfasst werden Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens in Geld zu leisten ist.
Auslegung des FG Köln:
- Tatbestandsmerkmal „in Geld“ ist eng auszulegen
- Nur gesetzliche Zahlungsmittel oder gleichgestellte Mittel
- Kryptowerte fallen nicht darunter
Rechtliche Grundlagen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen
Wortlaut (auszugsweise): Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder geleistet worden ist.
Steuerliche Behandlung:
- Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG)
- Zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer)
- Ggf. Kirchensteuer
- Effektiv ca. 26,375 % (ohne Kirchensteuer)
Besonderheit:
- Kein Progressionsvorbehalt
- Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung
- Werbungskosten nur pauschal (Sparer-Pauschbetrag 1.000 €)
§ 22 Nr. 3 EStG – Sonstige Einkünfte
Wortlaut: Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören.
Steuerliche Behandlung:
- Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz (14 % bis 45 %)
- Zuzüglich Solidaritätszuschlag
- Ggf. Kirchensteuer
- Bis zu ca. 47,5 % Gesamtbelastung möglich
Vorteil:
- Werbungskosten individuell abziehbar
- Keine Pauschalisierung
Unterschiede in der steuerlichen Belastung
Beispielrechnung bei 10.000 € Ertrag:
Variante 1: Abgeltungsteuer (vom Kläger begehrt)
- Abgeltungsteuer (25 %): 2.500 €
- Solidaritätszuschlag (5,5 %): 137,50 €
- Gesamt: 2.637,50 €
- Effektive Belastung: 26,375 %
Variante 2: Persönlicher Steuersatz (vom FA angewendet)
- Bei Grenzsteuersatz 42 %: 4.200 €
- Solidaritätszuschlag: 220 €
- Gesamt: 4.420 €
- Effektive Belastung: 44,2 %
Differenz im Beispiel: 1.782,50 €
Abgrenzung zu anderen Krypto-Einkünften
Verschiedene Einkunftsarten bei Kryptowerten
1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG):
- Kauf und Verkauf von Kryptowerten
- Steuerpflichtig bei Veräußerung innerhalb eines Jahres
- Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
- Freigrenze: 1.000 € pro Jahr
2. Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG):
- Mining von Kryptowerten
- Gewerblicher Handel mit Kryptowerten
- Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
- Gewerbesteuer zusätzlich möglich
3. Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG):
- Krypto-Lending (laut FG Köln)
- Staking-Rewards
- Steuerlich: Persönlicher Steuersatz
- Freigrenze: 256 € pro Jahr (bei Leistungen)
4. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG):
- Nach FG Köln nicht bei Krypto-Lending
- Nur bei klassischen Kapitalanlagen
- Steuerlich: Abgeltungsteuer 25 %
Besonderheiten beim Krypto-Lending
Wirtschaftliche Funktion:
- Ähnlich wie Zinsen bei Geldanlagen
- Vergütung für die Überlassung von Vermögenswerten
- Marktübliche Verzinsung
Rechtliche Konstruktion:
- Darlehensvertrag über Kryptowerte
- Rückzahlungsanspruch auf gleichartige Kryptowerte
- Nicht auf Euro oder andere Fiatwährungen gerichtet
Problem:
- Keine exakte Entsprechung im klassischen Steuerrecht
- Neue Phänomene erfordern Subsumtion unter bestehende Normen
- Auslegungsspielräume
Praktische Auswirkungen
Für Krypto-Lending-Anleger
Steuerliche Behandlung nach FG Köln:
- Einordnung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Besteuerung mit persönlichem Steuersatz
- Keine Abgeltungsteuer
- Freigrenze 256 € pro Jahr
- Dokumentationspflichten:
- Aufzeichnung aller Lending-Transaktionen
- Nachweis der Erträge
- Bewertung in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses
- Erklärungspflichten:
- Angabe in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte)
- Nicht in der Anlage KAP (Kapitalvermögen)
- Steuererklärung erforderlich
- Werbungskosten:
- Abzug tatsächlicher Werbungskosten möglich
- Z.B. Plattformgebühren, Kontoführungsgebühren
- Vorteil gegenüber Sparer-Pauschbetrag
Für andere Krypto-Investments
Staking:
- Voraussichtlich ebenfalls sonstige Einkünfte
- Ähnliche rechtliche Problematik
- Gleiche Grundsätze anwendbar
Liquidity Mining / Yield Farming:
- Komplexere Strukturen
- Ggf. mehrere Einkunftsarten
- Einzelfallprüfung erforderlich
Airdrops:
- Unentgeltlicher Erhalt: Zunächst steuerfrei
- Bei späterer Veräußerung: Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
Revision beim BFH
Verfahren beim Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 23/25
Zuständigkeit: Der VIII. Senat des BFH ist zuständig für:
- Einkommensteuer
- Kapitalertragsteuer
- Investmentsteuerrecht
Bedeutung der Revision:
- Grundsätzliche Klärung:
- Erstmalige höchstrichterliche Entscheidung zu Krypto-Lending
- Weitreichende Bedeutung für alle Krypto-Anleger
- Schaffung von Rechtssicherheit
- Mögliche Ausgänge: Bestätigung des FG Köln:
- Sonstige Einkünfte bleiben maßgeblich
- Persönlicher Steuersatz anwendbar
- Rechtssicherheit für diese Auslegung
- Doch Anwendung der Abgeltungsteuer
- Kryptowerte als „Geld“ im weiteren Sinne
- Neue Rechtslage für alle Steuerpflichtigen
- Zeitpunkt der Entscheidung:
- Verfahrensdauer beim BFH: 1-2 Jahre
- Entscheidung frühestens 2026/2027
- Bis dahin: Rechtsunsicherheit
Bedeutung für laufende Veranlagungen
Steuerpflichtige mit Krypto-Lending-Erträgen sollten:
- Bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden:
- Einspruch einlegen
- Verweis auf anhängiges BFH-Verfahren
- Ruhen des Verfahrens beantragen
- Bei aktuellen Steuererklärungen:
- Erträge als sonstige Einkünfte angeben
- Hilfsweise Antrag auf Abgeltungsteuer
- Vorläufigkeitsvermerk beantragen
- Dokumentation:
- Alle Transaktionen sorgfältig dokumentieren
- Für beide Einordnungen vorbereitet sein
- Werbungskosten erfassen
Rechtliche Einordnung und Kritik
Argumente für die Entscheidung des FG Köln
1. Wortlautauslegung:
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG spricht von „Geld“
- Kryptowerte sind kein gesetzliches Zahlungsmittel
- Klare Abgrenzung erforderlich
2. Systematik:
- Abgeltungsteuer als Ausnahmetatbestand
- Enge Auslegung geboten
- Keine analoge Anwendung
3. Rechtssicherheit:
- Klare Abgrenzung zwischen Geld und Kryptowerten
- Vermeidung von Unsicherheiten
- Vorhersehbare Rechtsfolgen
Gegenargumente und mögliche BFH-Sicht
1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise:
- Krypto-Lending wirtschaftlich wie Geldanlage
- Funktional vergleichbar mit Zinsen
- Gleichbehandlung geboten
2. Entwicklung der Kryptowerte:
- Zunehmende Akzeptanz als Zahlungsmittel
- Regulierung als Finanzinstrumente
- Rechtsentwicklung berücksichtigen
3. Neutralität der Besteuerung:
- Keine Benachteiligung neuer Anlageformen
- Vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln
- Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen
USA:
- Kryptowerte als „property“ (Eigentum)
- Besteuerung als Capital Gains
- Sondertarife möglich
Schweiz:
- Kryptowerte als „bewegliches Vermögen“
- Erträge als Vermögensertrag
- Niedrigere Steuersätze
EU-Ebene:
- MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets)
- Harmonisierung im Aufsichtsrecht
- Steuerrecht noch nicht harmonisiert
Handlungsempfehlungen
Für Krypto-Anleger
Kurzfristig (bis zur BFH-Entscheidung):
- Steuererklärung:
- Erträge als sonstige Einkünfte angeben
- Hilfsantrag auf Abgeltungsteuer stellen
- Vorläufigkeit beantragen
- Einspruch:
- Bei ungünstigen Bescheiden Einspruch einlegen
- Auf BFH-Verfahren VIII R 23/25 verweisen
- Ruhen des Verfahrens erwirken
- Dokumentation:
- Lückenlose Aufzeichnung aller Transaktionen
- Nachweis der Erträge
- Werbungskosten sammeln
Langfristig (nach BFH-Entscheidung):
- Bei Bestätigung des FG Köln:
- Akzeptanz der höheren Steuerlast
- Ggf. Umstrukturierung der Anlagen
- Prüfung von Alternativen
- Bei Abänderung durch BFH:
- Rückwirkende Anwendung der Abgeltungsteuer
- Änderung bestandskräftiger Bescheide prüfen
- Erstattungsansprüche geltend machen
Für Steuerberater
Beratung:
- Risikohinweis:
- Auf ungeklärte Rechtslage hinweisen
- Beide Einordnungen erläutern
- Prozessrisiko darstellen
- Gestaltungsberatung:
- Prüfung alternativer Anlageformen
- Optimierung der Werbungskosten
- Verlustverrechnung berücksichtigen
- Verfahrensbegleitung:
- Einspruchsverfahren führen
- Ruhen bis zur BFH-Entscheidung
- Fristen überwachen
Für Krypto-Plattformen
Compliance:
- Informationspflichten:
- Nutzer über Steuerpflicht informieren
- Hinweis auf ungeklärte Rechtslage
- Disclaimer zu Steuerberatung
- Dokumentation:
- Bereitstellung von Steuerbescheinigungen
- Auflistung aller Transaktionen
- Unterstützung bei der Steuererklärung
- Regulatorische Entwicklung:
- Beobachtung der BFH-Rechtsprechung
- Anpassung der Geschäftsmodelle
- Compliance sicherstellen
Ausblick
Mögliche Entwicklungen
1. BFH-Entscheidung:
- Klärung der Rechtslage
- Bindungswirkung für Finanzämter
- Grundsatzentscheidung für Krypto-Besteuerung
2. Gesetzgeberische Reaktion:
- Ggf. spezielle Regelungen für Kryptowerte
- Klarstellung im EStG
- Anpassung an EU-Recht
3. Weitere Rechtsprechung:
- Zu anderen Krypto-Einkunftsarten (Staking, Mining)
- Zur Bewertung von Kryptowerten
- Zu Verlusten und Verlustverrechnung
Bedeutung für die Krypto-Branche
Rechtssicherheit:
- Dringend erforderlich für Branchenentwicklung
- Investitionsentscheidungen hängen davon ab
- Standortfaktor für Deutschland
Wettbewerb:
- Im internationalen Vergleich ungünstige Besteuerung
- Abwanderung von Anlegern möglich
- Innovationshemmnis
Regulierung:
- Zusammenspiel von Aufsichts- und Steuerrecht
- Kohärente Gesamtregelung erforderlich
- EU-weite Harmonisierung wünschenswert
Fazit
Die Entscheidung des FG Köln schafft vorerst keine Klarheit, sondern wirft grundsätzliche Fragen zur Besteuerung von Krypto-Lending auf. Die Argumentation des Gerichts ist nachvollziehbar, lässt aber Raum für eine andere Beurteilung durch den BFH.
Zentrale Erkenntnisse:
- Rechtsunsicherheit besteht fort bis zur BFH-Entscheidung
- Steuerpflichtige sollten vorsorgen durch Einspruch und Dokumentation
- Wirtschaftlich erhebliche Unterschiede zwischen Abgeltungsteuer und persönlichem Steuersatz
- Grundsatzfrage zur Einordnung von Kryptowerten im Steuerrecht
Die endgültige Klärung durch den BFH wird mit Spannung erwartet und dürfte weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Krypto-Branche haben.
Quelle: Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 3 K 194/23 vom 10.09.2025 (nicht rechtskräftig, Revision beim BFH unter Az. VIII R 23/25 anhängig)
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Die Besteuerung von Kryptowerten ist komplex und derzeit nicht abschließend geklärt. Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Investments sprechen Sie uns gerne an.