Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat in einem am 30.01.2019 verkündeten Urteil entschieden, dass im konkreten Fall bei einem Ende 2017 erworbenen und ursprünglich von der sog. Abgasaffäre betroffenen Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits das sog. Software-Update erhalten hatte, keine Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller bestehen
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Hersteller recht. Es sei nicht erkennbar, worüber die Klägerin beim Kauf im Oktober 2017 getäuscht worden sein könnte, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Über die Problematik der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung in Fahrzeugen der betroffenen Baureihen habe der Hersteller die Öffentlichkeit bereits weit vor dem Oktober 2017 informiert. Die öffentliche Berichterstattung über diese gesamte Thematik könne kaum an der Klägerin vorbeigegangen sein. Darüber hinaus sei durch das vor dem Kauf erfolgte Software-Update das Fahrzeug mit einer vom Kraftfahrtbundesamt als gesetzeskonform angesehenen Software ausgestattet worden. Ob der Händler die Käuferin über die ursprüngliche Betroffenheit des Fahrzeugs von der „Abgasaffäre“ informiert habe, sei dabei unerheblich. Dessen Handeln müsse sich der Hersteller jedenfalls nicht zurechnen lassen. Einen Minderwert des Fahrzeugs habe die Klägerin nicht plausibel dargelegt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Sie hat die Möglichkeit, das landgerichtliche Urteil mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg anzugreifen.