Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Volkswagen AG insbesondere die Erstattung des Kaufpreises als Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Volkswagen AG habe ihn getäuscht, indem nicht auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die Stickoxidwerte, die unter anderem die Grundlage für die allgemeine Betriebserlaubnis gewesen seien, mithilfe einer Abschalteinrichtung erzielt worden seien. Hätte er dies gewusst, so hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 06.04.2018 (Az. 7 O 80/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiges unerlaubtes Handeln der Volkswagen AG könne sich nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt haben. Spätestens im Herbst 2015 sei die Problematik des Abgasskandals in der Öffentlichkeit bekannt gewesen.
Zudem sei der Kläger in der verbindlichen Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen sei und dabei die Abgaswerte im Prüfstand optimiert worden seien.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne – so der Senat – von der Volkswagen AG nicht die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Zwar könne der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, Pressemitteilung „Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen“ vom 10.09.2019 ) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften. Allerdings sei hierfür unter anderem erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung geirrt habe. Dies habe der Kläger nicht beweisen können. So habe er etwa nicht verdeutlichen können, warum ihm der sog. Abgasskandal trotz der Presseberichterstattungen und der von ihm gelesenen Angaben in der Bestellung insgesamt verborgen geblieben sein sollte. Ebenso habe er nicht plausibel machen können, warum er sich selbst angesichts der Verwendung des durchaus drastischen Wortes „Skandal“ keine Gedanken über dessen Bedeutung gemacht habe.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 53/18 vom 19.09.2019 (rkr)