Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG)

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 25. Januar 2022 klargestellt, dass bei der Abschreibung von Gebäuden nun auch die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer berücksichtigt werden kann. Gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EstG) ist es nun zulässig, von den bisherigen AfA-Sätzen abzuweichen und eine kürzere Nutzungsdauer anzusetzen, wenn dies durch eine besondere Nutzung des Gebäudes begründet ist. Das Schreiben gibt Beispiele für solche besonderen Nutzungen, wie beispielsweise die Vermietung von Wohnungen an Studenten oder die Verwendung von Gebäuden als Ferienhäuser. Es wird betont, dass eine kürzere AfA-Dauer nur dann angewendet werden darf, wenn sie tatsächlich angemessen ist und aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2196 / 22 / 10006 :005 vom 22.02.2023