Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v. H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.
Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind.
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin