Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2023 (3 K 1694/19) entschieden, dass die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist. Diese Regelung beschränkt den Verlustausgleich auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung und betrifft Kapitalgesellschaften, die als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, war als atypisch stille Gesellschafterin an einer anderen GmbH beteiligt und erzielte daraus Verluste. Das Finanzamt berücksichtigte diese Verluste nicht mehr nach § 15 Abs. 4 EStG, was die Klägerin anfocht.
  2. Entscheidung des Gerichts: Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus stillen Beteiligungen gemäß § 15 Abs. 4 EStG.
  3. Verfassungsmäßigkeit der Regelung: Das Gericht fand keine Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Beschränkung des Verlustausgleichs. Es erkannte, dass die Regelung zwar Zins- und Liquiditätsnachteile für die betroffenen Kapitalgesellschaften mit sich bringt, aber diese Nachteile die Regelung nicht verfassungswidrig machen.
  4. Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt: Die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Vergleich zu anderen Mitunternehmern wurde als sachlich gerechtfertigt angesehen. Die Regelung zielt darauf ab, missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen und Typisierungs- sowie Vereinfachungserfordernisse zu erfüllen.
  5. Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers: Das Gericht erkannte an, dass der Gesetzgeber eine Typisierung auf den Fall des Kapitalgesellschaftskonzerns beschränken wollte, um Umgehungsmöglichkeiten auszuschließen. Diese Typisierung wurde als nicht überschritten betrachtet.

Das Urteil bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverwertungsbeschränkung für Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen und betont die Bedeutung der Regelung zur Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Vereinfachung des Gesetzesvollzugs. Die Entscheidung ist relevant für Kapitalgesellschaften, die als atypisch stille Gesel