Umsatzsteuer bei Transfergesellschaften

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Zwischenurteil vom 16. März 2023 (1 K 2865/21) entschieden, dass Aufstockungsbeiträge zum bisherigen Gehalt, die der Alt-Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft im Rahmen der Übernahme von Arbeitnehmern leistet, steuerbar und Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber sind. Diese Beiträge sind keine durchlaufenden Posten. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Leistungen der Transfergesellschaft an den Alt-Arbeitgeber, wie die Übernahme von Arbeitnehmern, Qualifizierungsmaßnahmen und Personalverwaltung, keine steuerfreien Dienstleistungen darstellen, da sie nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  1. Steuerbarkeit der Remanenzkosten: Die vom Alt-Arbeitgeber an die Transfergesellschaft weiterbelasteten Remanenzkosten (z.B. Urlaubsgeld, Sozialversicherungsbeiträge) sind Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die Leistungen der Transfergesellschaft. Diese Kosten sind nicht als durchlaufende Posten zu behandeln, sondern als Entgelt für die Übernahme und Verwaltung der Arbeitnehmer.
  2. Steuerpflicht der Leistungen: Die Leistungen der Transfergesellschaft, einschließlich der Übernahme von Arbeitnehmern und der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, sind steuerpflichtig. Sie fallen nicht unter die Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.
  3. Abfindungszahlungen als durchlaufende Posten: Im Gegensatz zu den Remanenzkosten stellen die an die Transfergesellschaft geleisteten Abfindungszahlungen wegen Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die auf Ansprüchen beruhen, die beim Übergang der Arbeitnehmer durch die Transfergesellschaft fortbestehen und beim Ausscheiden aus der Transfergesellschaft fällig werden, bei der Transfergesellschaft durchlaufende Posten dar.
  4. Rechtlicher Rahmen: Die Entscheidung basiert auf der Auslegung der Umsatzsteuergesetzgebung und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Das Gericht betont, dass die Leistungen der Transfergesellschaft nicht als unerlässlich für Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit angesehen werden können.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist relevant für die steuerliche Behandlung von Transfergesellschaften und die Unternehmen, die diese zur Umstrukturierung und beim Personalabbau nutzen. Es hebt die steuerlichen Verpflichtungen hervor, die mit der Übernahme und Verwaltung von Arbeitnehmern durch Transfergesellschaften einhergehen, und klärt die Behandlung von verschiedenen Zahlungen im Rahmen dieser Prozesse.