Achte Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung: Weitere Staaten am automatischen Austausch länderbezogener Berichte beteiligt

Mit Mitteilung vom 19. November 2025 informiert das Bundesministerium der Finanzen über die Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung. Damit wird der Kreis der Staaten erweitert, mit denen Deutschland und andere Unterzeichnerstaaten künftig länderbezogene Berichte (Country-by-Country Reports, CbCR) automatisch austauschen.

Der Schritt stärkt die internationale Transparenz im Steuerrecht und dient der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmensgruppen.


1. Hintergrund: Automatischer Austausch von CbC-Reports

Die Grundlage bildet die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden zum Austausch länderbezogener Berichte (Multilateral Competent Authority Agreement – MCAA).

  • Sie verpflichtet teilnehmende Staaten zum automatischen Austausch von CbC-Reports großer Unternehmensgruppen.
  • Diese Berichte umfassen u. a. Umsätze, Gewinne, gezahlte Steuern, wirtschaftliche Aktivitäten und Mitarbeiterzahlen nach Ländern.

Bereits 50 Staaten und Jurisdiktionen hatten die Vereinbarung bis zum 26. Oktober 2016 unterzeichnet. Seitdem ist der Teilnehmerkreis sukzessive erweitert worden.


2. Neue Staaten im Austausch ab 2026

Bis zum 31. März 2026 soll der nächste automatische Informationsaustausch auch jene Staaten einbeziehen, die nach dem 26. Oktober 2016 beigetreten sind.

Die neue Verordnung setzt das MCAA für weitere sechs Staaten und Hoheitsgebiete in Kraft:

Neu hinzu kommen:

  • Antigua und Barbuda
  • Kamerun
  • Mongolei
  • Serbien
  • Trinidad und Tobago
  • Vietnam

Damit wird sichergestellt, dass die deutschen Steuerbehörden künftig länderbezogene Berichte auch mit diesen Ländern austauschen können – sofern die technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


3. Bedeutung für international tätige Unternehmensgruppen

Wer ist betroffen?

  • Multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsatz ≥ 750 Mio. EUR, die zur CbCR-Abgabe verpflichtet sind.
  • Unternehmen, deren Tochtergesellschaften in den nun neu eingebundenen Ländern tätig sind.
  • Steuer- und Compliance-Abteilungen, die die Austauschbeziehungen im Blick behalten müssen.

Praktische Folgen:

Erweiterte Transparenzpflichten:
Mehr Staaten erhalten Zugang zu CbC-Daten deutscher Unternehmensgruppen.

Weniger lokale CbC-Pflichten („Local Filing“):
Je mehr Staaten am Austausch teilnehmen, desto seltener müssen Tochtergesellschaften lokal CbCR einreichen.

Höhere Prüfungsintensität möglich:
Finanzverwaltungen weltweit nutzen CbCR zunehmend für Risikoanalysen bei Gewinnverlagerungen.


4. Rechtlicher Rahmen: CbCR-Ausdehnungsverordnung

Die Änderung reiht sich ein in eine Folge jährlich aktualisierter Verordnungen:

  • 2018
  • 2019
  • 2020
  • 2021
  • 2022
  • 2023
  • 2024
  • 2025

Alle dienen dem Zweck, zusätzliche Austauschstaaten nachträglich in Kraft zu setzen, sobald diese die technischen Voraussetzungen erfüllen und die MCAA beitreten.


5. Fazit

Die achte Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung ist ein weiterer Schritt zur globalen Transparenz bei der Besteuerung multinationaler Unternehmensgruppen. Für international tätige Konzerne bedeutet dies:

  • Mehr Austauschstaaten bei CbC-Reports
  • weniger lokale Abgabepflichten, aber
  • größere Aufmerksamkeit der Steuerbehörden weltweit

Damit gewinnt ein proaktives Tax-Risk-Management weiter an Bedeutung.