Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 hat das BMF die folgenden Vordruckmuster neu bekannt gegeben:
- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2022
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022
Das BMF erläutert hierzu u. a.:
- Mit Artikel 1 Nr. 5 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 49 (Kennzahl – Kz – 255/256) und 52 (Kz 345) des Vordruckmusters USt 2 A zu berücksichtigen.
- Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
- Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die mit BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003) eingeführten Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2022) und USt 2 E (Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022).
- Die Anlage UN 2022 und Anlage FV 2022 bleiben unverändert bestehen.
- Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003 vom 23.12.2021