Aktualisierung des Anwendungserlasses zu § 158 AO: Neue Standards für die Beweiskraft der Buchführung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich wichtige Änderungen im Anwendungserlass zu § 158 der Abgabenordnung (AO) vorgenommen, die die Beweiskraft von Buchführungen und Aufzeichnungen betreffen. Diese Änderungen, veröffentlicht im koordinierten Ländererlass IV D 2 – S-0333 / 23 / 10001 :001 vom 11. März 2024, reflektieren die fortschreitenden Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und die Notwendigkeit einer präzisen Datenerhaltung.

Hintergrund der Änderungen

Die Änderungen resultieren aus dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/514, die eine Modernisierung des Steuerverfahrensrechts fordert. Diese legislative Anpassung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zu stärken und die technologischen Entwicklungen im Bereich der Buchführungssysteme zu berücksichtigen.

Wesentliche Punkte der Neufassung zu § 158 AO

1. Vermutung der Richtigkeit bei formeller Ordnungsmäßigkeit

  • § 158 Abs. 1 AO setzt voraus, dass bei formell ordnungsmäßiger Buchführung und Aufzeichnung eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich ihrer sachlichen Richtigkeit besteht. Dies bedeutet, dass das Finanzamt die Einträge grundsätzlich als wahr akzeptiert, solange die formellen Kriterien erfüllt sind.

2. Kriterien für formelle Ordnungsmäßigkeit

  • Die formelle Ordnungsmäßigkeit wird anhand der §§ 140 bis 148 AO beurteilt, zusammen mit den spezifischen Vorschriften der Einzelsteuergesetze. Eine wesentliche Neuerung ist, dass selbst bei Vorhandensein einzelner formeller Mängel die Buchführung insgesamt als ordnungsmäßig angesehen werden kann, solange diese Mängel nicht gravierend sind.

3. Verlust der Beweiskraft

  • Die Beweiskraft geht verloren, wenn nach einer Verprobung oder anderen Erkenntnissen das ausgewiesene Ergebnis als unwahrscheinlich im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen angesehen wird (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  • Ebenfalls erlischt die Beweiskraft, wenn der Steuerpflichtige digitale Unterlagen nicht gemäß den einheitlichen digitalen Schnittstellen bereitstellt (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dies bezieht sich auf die Anforderungen aus § 146a AO in Verbindung mit diversen anderen Vorschriften, die ein spezifisches Datenformat verlangen.

4. Folgen bei Nichtanwendbarkeit der Vermutung

  • Wenn die Buchführung aufgrund von § 158 Abs. 2 AO nicht anwendbar ist, müssen die Besteuerungsgrundlagen möglicherweise geschätzt werden (§ 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AO). Die Art und Schwere der Mängel spielen dabei eine entscheidende Rolle für das Ausmaß der Schätzungen.

Bedeutung für Unternehmen

Diese Änderungen unterstreichen die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Buchführungs- und Aufzeichnungspraktiken kontinuierlich zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese nicht nur den formellen, sondern auch den inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Die Implementierung und Pflege von Systemen, die den neuesten gesetzlichen Anforderungen genügen, ist crucial, um potenzielle Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Fazit

Die Neufassung des AEAO zu § 158 AO stellt eine wichtige Weichenstellung dar, um die Integrität und Akzeptanz der buchhalterischen Aufzeichnungen in der digitalen Ära sicherzustellen. Unternehmen sind gut beraten, diese Änderungen ernst zu nehmen und entsprechende Anpassungen in ihren Prozessen vorzunehmen.