Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

A. Problem und Ziel

Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) (WEG) zu begründen, muss dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG). Mit der Bescheinigung wird insbesondere nachgewiesen, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung). Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) geregelt.


Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum ist eine Leistung nach dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, (OZG) (OZG-ID: 10514) und soll in Zukunft in den digitalen Bauantrag implementiert werden. Zu diesem Zweck ist das Erfordernis der schriftlichen Antragstellung in § 3 Absatz 2 AVA zu überarbeiten.

B. Lösung

§ 3 Absatz 2 AVA wird um die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung erweitert.

  • RefE: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 22.09.2022