Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2019

Gesetzlich Versicherte sollen künftig schneller einen Arzttermin bekommen. Schwangere in Konfliktlagen gelangen einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Energieausweise für ältere Gebäude verlieren ihre Gültigkeit. Diese und andere gesetzliche Neuregelungen gelten ab April 2019.

Innerhalb von vier Wochen zum Facharzttermin: Das sieht das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz vor.

1. Gesundheit

Schnellere Arzttermine, bessere Versorgung

Wer gesetzlich versichert ist, der soll schneller einen Termin beim Arzt bekommen. Der Terminservice ist über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche erreichbar. Ärztinnen und Ärzte müssen statt der bisherigen 20 Stunden mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstundenzeit anbieten. Ausschreibungen für Hilfsmittel, beispielsweise Windeln und Gehhilfen, werden abgeschafft. Ländliche und strukturschwache Regionen werden besser versorgt. Daneben gibt es viele weitere Verbesserungen: von der Ärztevergütung über die Hebammenversorgung bis zum Zuschuss für Zahnersatz. Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz tritt am 1. April in Kraft.

Weitere Informationen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz

Leichter Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbruch

Schwangere in Konfliktlagen gelangen künftig einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Qualitätsgesicherte Informationen werden nun auch von staatlichen oder staatlich beauftragten Stellen zur Verfügung gestellt. Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, werden künftig auf einer zentralen Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. Diese Liste soll monatlich aktualisiert werden und ist für betroffene Frauen öffentlich im Internet einsehbar. Veröffentlicht wird die Liste von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Ärzte und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dürfen jetzt auch darüber informieren. Eine entsprechende Änderung des Paragrafen 219a tritt im April in Kraft.

Weitere Informationen zur Reform des Paragrafen 219a

2. Energie

Ältere Energieausweise laufen ab

Seit Anfang des Jahres verlieren Energieausweise, die seit 2009 für Häuser Baujahr 1966 und später ausgestellt worden sind, nach und nach ihre Gültigkeit. Wer in naher Zukunft sein Haus verkaufen, vermieten oder verpachten will, sollte sich einen neuen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ ausstellen lassen. Dieser ist – wie schon der alte Energieausweis – für zehn Jahre gültig.

Weitere Informationen zur Erneuerung des Energieausweises

3. Arbeit

Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen steigt

Beschäftigte von Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen bekommen mehr Geld: Ab dem 1. April 2019 beträgt der Mindestlohn bundesweit 15,72 Euro beziehungsweise 15,79 Euro brutto je Zeitstunde – je nach Qualifikation des Arbeitnehmers. Bis zum Jahr 2022 steigt das Mindestentgelt dann schrittweise auf 17,18 Euro beziehungsweise 17,70 Euro brutto je Zeitstunde. Diese Regelung gilt auch für Auftragnehmer des Bundes, die Ausbildungs- und Weiterbildungsdienstleistungen anbieten.

Weitere Informationen zur Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.03.2019