Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30.11.2021 mit mehreren Urteilen über die Startgutschriften von Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entschieden. Betroffen sind ca. 1,7 Millionen VBL-Versicherte, die am 01.01.2002 noch „rentenfern“ waren. Nachdem die ursprüngliche und auch eine geänderte Satzungsbestimmung zur Berechnung der Startgutschriften solcher Versicherten von den Gerichten für unwirksam erklärt worden waren, einigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine nunmehr dritte Fassung. Diese hält nach Ansicht des OLG Karlsruhe der rechtlichen Kontrolle stand.
Die VBL hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf Grundlage von Versorgungstarifverträgen eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren. Auf tarifvertraglicher Grundlage wurde zum Stichtag 01.01.2002 das früher an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem nach einem Punktemodell umgestellt. Die hierzu in der Satzung getroffenen Übergangsregelungen sehen vor, dass die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften nach ihrem Wert festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben werden.
Die Satzungsregelungen zur Startgutschrift der sog. rentenfernen Versicherten – dies sind im Grundsatz diejenigen, welche am 01.01.2002 jünger als 55 Jahre waren – wurden sowohl in der Ursprungsversion des Jahres 2002 als auch in der geänderten Fassung des Jahres 2012 von den Gerichten beanstandet. Sie benachteiligten „Späteinsteiger“, die – typischerweise nach Studium oder Ausbildung – nicht bereits im Lebensalter von 20 Jahren oder noch früher in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, und verstießen damit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Mit der nunmehr zweiten Anpassung aus dem Jahr 2018 wurde die Berechnungsweise zu Gunsten dieser Beschäftigten verbessert. Die Neuregelung behebt nach den heutigen Entscheidungen des OLG Karlsruhe den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klagen auf Gewährung einer höheren Zusatzrente blieben somit ohne Erfolg. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zu den Urteilen 12 U 112/20, 12 U 88/20 u. a. vom 30.11.2021 (nrkr)