Altersversorgung: Wechsel des Durchführungswegs ist Neuzusage

Altersversorgung: Wechsel des Durchführungswegs ist Neuzusage

Wird ein Durchführungsweg bei der Altersversorgung, z. B. eine Direktzusage, ruhend gestellt und dafür die Altersversorgung durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse zugesagt, stellt dies eine Neuzusage dar. Zu beachten ist damit insbesondere der sog. Erdienenszeitraum.

Hintergrund

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer H hatte von der H-GmbH seit 1996 Anspruch auf eine Altersversorgung. In 2008 wurde die bisherige Versorgungszusage ruhend gestellt. An deren Stelle sollte die überbetriebliche Versorgungskasse X treten. Zugleich war damit auch eine Erhöhung der Altersversorgung verbunden. Das Finanzamt sah in dieser rückgedeckten Unterstützungskasse eine Neuzusage und wertete den Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung. Da H zum Zusagezeitpunkt 56 Jahre und 8 Monate alt war, könne er den Anspruch nicht mehr erdienen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Allerdings sieht das Finanzgericht keine verdeckte Gewinnausschüttung. Es verneint einen Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen an die Unterstützungskasse mangels betrieblicher Veranlassung.

Durch den Wechsel des Durchführungsweges muss es möglich, dass der Anspruch aus dieser (neuen) Altersversorgung auch erdient werden kann. Das Finanzgericht geht von einem 10-jährigen Erdienenszeitraum als Tatbestandsvoraussetzung aus und folgert, dass die fiktiv aus der Zusage zu erbringenden Leistungen durch die Gesellschafterstellung des Zusageempfängers veranlasst sind. Auch eine ansonsten angemessene Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers ändert nichts an den Rechtsfolgen eines nicht eingehaltenen Erdienenszeitraums.