Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung

Die Rechtsbehelfsbelehrung spielt eine entscheidende Rolle bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt. Sie informiert den Beteiligten über die Frist, die zuständige Behörde und die formalen Anforderungen des Einspruchs. Doch welche Anforderungen muss diese Belehrung erfüllen, insbesondere in Bezug auf die elektronische Einspruchseinlegung? Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick.

Einspruchsfrist und Rechtsbehelfsbelehrung – Die Grundlagen

Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Dabei kann der Einspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erklärt werden.

Die Monatsfrist beginnt allerdings nur, wenn der Betroffene korrekt über die Möglichkeit des Einspruchs, die zuständige Finanzbehörde sowie die Frist zur Einlegung belehrt wurde. Diese Belehrung nennt man Rechtsbehelfsbelehrung. Sollte die Belehrung fehlen oder unrichtig sein, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Diese Regelung dient dem Schutz der Steuerpflichtigen und gewährleistet, dass sie ausreichend informiert sind.

Was macht eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann unrichtig, wenn wesentliche Informationen fehlen, missverständlich oder unzutreffend sind. Die Belehrung muss so formuliert sein, dass die Einhaltung der Einspruchsfrist klar möglich ist. Allerdings ist es unerheblich, ob eine fehlerhafte Belehrung tatsächlich dazu geführt hat, dass die Frist versäumt wurde. Grundsätzlich gilt, dass eine Rechtsmittelbelehrung einfach und klar sein soll. Es reicht aus, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt und über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns sowie die Fristdauer informiert.

BFH-Urteil vom 17. August 2023: Keine Verlängerung der Einspruchsfrist durch unzureichende Hinweise auf E-Mail-Einlegung

Der Bundesfinanzhof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 17. August 2023 (Az. III R 26/22) klargestellt, dass ein fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail in der Rechtsbehelfsbelehrung keine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr bewirkt.

Entscheidend für die Beurteilung der Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ist, dass sie den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt und auf die elektronischen Möglichkeiten des Einspruchs hinweist. Der BFH sieht keinen Anlass, dass die Belehrung ausdrücklich den Hinweis enthalten muss, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, sofern die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO allgemein erwähnt wird.

Warum ist der Hinweis auf E-Mail-Einlegung nicht erforderlich?

Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeswortlaut in § 357 AO hinreichend klar, wenn es um die elektronischen Möglichkeiten der Einspruchseinlegung geht. Der BFH argumentiert, dass ein zusätzlicher Hinweis auf die E-Mail-Einlegung nicht notwendig ist, solange die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweist, dass ein elektronischer Einspruch im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO möglich ist. Damit ist die Belehrung weder unvollständig noch unrichtig, da die grundsätzlichen Formerfordernisse ausreichend dargestellt sind.

Zusammenfassung: Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung

  • Klarheit und Einfachheit: Die Belehrung sollte so einfach und klar wie möglich formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Gesetzeswortlaut: Es reicht aus, wenn die Belehrung den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen wiedergibt und über den Fristbeginn sowie die Fristdauer informiert.
  • Elektronische Einlegung: Ein gesonderter Hinweis auf die Einspruchseinlegung per E-Mail ist nicht erforderlich, sofern die elektronische Einlegung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO erwähnt wird.

Fazit

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss die wesentlichen Anforderungen erfüllen und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, den Einspruch fristgerecht einzulegen. Sie muss nicht explizit alle elektronischen Möglichkeiten wie die Einlegung per E-Mail auflisten, solange der Gesetzeswortlaut korrekt wiedergegeben wird. Das aktuelle Urteil des BFH schafft Klarheit und verdeutlicht, dass zusätzliche Hinweise nicht zwingend erforderlich sind. Für die Finanzbehörden bedeutet dies, dass eine präzise, aber dennoch allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend ist, um die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung in Gang zu setzen.