Anspruch auf Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis bei Steuerberatern

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024 (8 C 1.23)

Leitsatz:

Ein Steuerberater hat Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle (Zweigstelle), wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine Praxis am Ort oder im Nahbereich der Zweigstelle befindet.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Steuerberater und betreibt seit 2015 eine Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt. Die Steuerberaterkammer erteilte ihm zunächst eine befristete Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis, lehnte eine Verlängerung jedoch ab.

Klage und Vorinstanzen:

Der Kläger klagte gegen die Ablehnung der Verlängerung und erhielt in zweiter Instanz Recht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) verpflichtete die Steuerberaterkammer zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

Revision und Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG):

Die Revision der Steuerberaterkammer hatte keinen Erfolg. Das BVerwG bestätigte die Entscheidung des OVG und stellte fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung zusteht.

Begründung:

  • § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG besagt, dass Leiter einer Zweigstelle ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein muss.
  • Nach Satz 4 der Vorschrift kann die Steuerberaterkammer eine Ausnahme zulassen.
  • Liegt die Zweigstelle im Nahbereich der Praxis (ca. 50 km Luftlinie), ist die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater nachweist, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt.
  • In diesem Fall sind zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich.
  • Außerhalb des Nahbereichs bleiben Ausnahmegenehmigungen Sondersituationen vorbehalten.

Fazit:

Das Urteil des BVerwG stärkt die Rechte von Steuerberatern, die eine Zweigstelle in der Nähe ihrer Hauptpraxis betreiben möchten. Sie haben nun einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis, wenn sie die Erfüllung ihrer Berufspflichten nachweisen können.

Hinweis:

Die Entscheidung des BVerwG ist eine Einzelfallentscheidung. Die Rechtslage kann in anderen Bundesländern oder bei anderen Sachverhalten abweichen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 01.02.2024 zum Urteil 8 C 1.23 vom 01.02.2024

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