Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Videoverhandlung ohne Zoomfunktion

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2024 (1 BvR 1615/23)

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer nahmen an einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht per Video teil. Die Kameraeinstellung zeigte die Richterbank nur in der Totalen, ohne Zoomfunktion. Die Beschwerdeführer rügten dies als Verstoß gegen ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf ein faires Verfahren.

Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Begründung:

  1. Recht auf den gesetzlichen Richter:
  • Das BVerfG sieht keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.
  • Die Beschwerdeführer bemängeln nicht die Besetzung des Gerichts, sondern die fehlende Möglichkeit, die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.
  • Dies allein reicht nicht aus, um einen bösen Schein oder einen Verdacht der Befangenheit zu begründen.
  • Nur die tatsächliche Falschaussage, nicht die fehlende Möglichkeit der Überprüfung, begründet eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.
  1. Recht auf ein faires Verfahren:
  • Die fehlende Möglichkeit, die Unvoreingenommenheit der Richter zu überprüfen, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzen.
  • Die Beschwerdeführer haben allerdings weder einen Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht gerügt, noch ist ein solcher Verstoß aufgrund ihrer Ausführungen vorliegend möglich.
  • Sie haben zudem nicht vorgetragen, die fehlenden Kontrollmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben.

Fazit:

Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinweis:

Die Entscheidung des BVerfG ist eine Einzelfallentscheidung. Die Rechtslage kann in anderen Verfahren oder bei anderen Sachverhalten abweichen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 02.02.2024 zum Beschluss 1 BvR 1615/23 vom 15.01.2024

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