Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer

Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer

Rechtslage

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer von der Bewerbung an vor Diskriminierungshandlungen; unter anderem wegen ihres Alters. Dabei ist der Anwendungsbereich des AGG beim Zugang zu ausgeschriebenen Stellen auch für Selbstständige eröffnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Chefarzt-Geschäftsführers, der nach Ablauf seines Vertrages aus Altersgründen nicht mehr weiter beschäftigt worden war, darüber zu entscheiden, ob der Anwendungsbereich des AGG eröffnet war.

Sachverhalt

Der befristete Anstellungsvertrag des als medizinischer Geschäftsführer angestellten Chefarztes bei der beklagten Klinik-GmbH war nach Ablauf der Befristung nicht mehr verlängert worden. Zum regulären Ablauf des Vertrages wäre der Kläger 62 Jahre alt gewesen. Vielmehr wurde die Stelle mit einem 41-jährigen Arzt besetzt, der sich gemeinsam mit dem Kläger auf die neu ausgeschriebene Stelle beworben hatte. Mit seiner auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er sei ausschließlich aus Altersgründen nicht mehr berücksichtigt worden.

Entscheidung

Der BGH verwies die Sache wegen nicht ausreichender Tatsachenfeststellung zwar zurück an das Berufungsgericht, allerdings machte er in seiner Entscheidung (wie bereits das Berufungsgericht) deutlich, dass von einer Altersdiskriminierung beim Zugang zu dem Geschäftsführeramt auszugehen sei. Deshalb sei dem Kläger der materielle und immaterielle Schaden zu ersetzen. Entscheidend war, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Klinik-GmbH sich dahingehend geäußert hatte man habe einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen angesichts des Umbruchs im Gesundheitswesen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Dies sei zum Nachweis der Diskriminierung ausreichend. Weitergehende Feststellungen seien aber zum Umfang des Schadensersatzes erforderlich.

Konsequenz

Wenn es um die Besetzung eines Geschäftsführerpostens geht, stehen die abgelehnten Bewerbern unter dem Schutz des AGG. Dies beinhaltet nicht nur die Altersdiskriminierung, sondern jede Art der Diskriminierung z. B. auch wegen des Geschlechts oder einer Schwerbehinderung.