Zweifel an Verfassungskonformität der Zinsschranke

Zweifel an Verfassungskonformität der Zinsschranke

Kernproblem

Aufgrund der in 2008 eingeführten so genannten Zinsschranke ist der Abzug von betrieblich veranlassten Zinsaufwendungen grundsätzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA beschränkt. Hiermit sollen laut Gesetzesbegründung Gestaltungen verhindert werden, bei denen durch konzerninterne Fremdkapitalfinanzierungen eine Gewinnverlagerung ins Ausland droht. Konsequenterweise gilt die Zinsschranke daher nicht, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört (sog. Konzernklausel). Hiervon besteht indes wiederum eine Rückausnahme: Bei Kapitalgesellschaften greift die Konzernklausel u. a. dann nicht, wenn die darlehensgebende Bank i. H. v. mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter der Kapitalgesellschaft Rückgriff nehmen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall klagte eine vermögensverwaltend tätige GmbH, die ihren umfangreichen und wertvollen Grundbesitz zum überwiegenden Teil fremdfinanzierte. Hierdurch entstanden in den Streitjahren 2008-2010 jeweils Zinsaufwendungen von rund 6 Mio. EUR, die größtenteils an eine Bank gezahlt wurden. Für die zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten verbürgten sich die Gesellschafter der GmbH gegenüber dieser Bank. Nach Auffassung des Finanzamts war somit die Konzernklausel nicht anwendbar, mit der Folge, dass ein Großteil der Zinsaufwendungen (mangels zu geringem EBITDA) steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurde. Hiergegen wehrte sich die GmbH mittels Einspruchs sowie einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV). Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht München lehnten den Antrag auf AdV ab.

Entscheidung

Entgegen der Vorinstanz gewährte der Bundesfinanzhof (BFH) der Klägerin weitestgehend die beantragte AdV. Zwar bestehen nach Auffassung des Gerichts vorliegend keine Zweifel, dass der Wortlaut des Gesetzes erfüllt ist und somit die Konzernklausel keine Anwendung findet. Der BFH äußert jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückausnahme zur Konzernklausel. Diese erfasse nämlich nicht nur Umgehungsgestaltungen, bei denen die Gefahr einer Verlagerung von Steuersubstrat bestehe, sondern auch Zinsaufwendungen für übliche, lediglich durch Bürgschaften gesicherte, Bankdarlehen.

Konsequenz

Das Bundesverfassungsgericht wird nunmehr über die vom BFH vorgelegte Frage zu entscheiden haben, ob die Rückausnahme zur Konzernklausel verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. Die noch spannendere Frage, ob nicht die Zinsschrankenregelung insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte der BFH vorliegend nicht vorzulegen. Aufgrund der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die diesbezüglich sowohl im Schrifttum, als auch von Richtern des BFH geäußert werden, erscheint dies aber nur noch eine Frage der Zeit zu sein.