APAS: Verlautbarung Nr. 14 zur Frage, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse anzusehen sind

Am 13. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 14 zur Frage, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse anzusehen sind, veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung legt die APAS ihre Rechtsauffassung dahingehend dar, dass diejenigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, die nach Art. 4 oder Art. 7 der sog. Solvency II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG) aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Außerdem sind diejenigen VVaG keine Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in Art. 9 Nr. 1 oder 2 oder Art. 10 Nr. 1 der Solvency II-Richtlinie aufgeführt sind.

Hintergrund dieser Klarstellung waren Unsicherheiten, in welchen Fällen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht unter die Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse fallen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.12.2021