Arbeitgeber muss Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sofort von Homepage löschen

Arbeitgeber muss Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sofort von Homepage löschen

Kernfrage

Dienstleistungsunternehmen, insbesondere im Bereich der Beratung, veröffentlichen auf Ihren Internetseiten häufig Fotos mit Namen und zusätzlichen Informationen Ihrer Arbeitnehmer. Oftmals werden die Arbeitnehmer auch in Beiträgen auf der Internetseite genannt. Diese Veröffentlichungen sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer ihnen zustimmt. Denn grundsätzlich liegt bei einer unberechtigten Verwendung von Bild und Namen ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild und Namen vor. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte nunmehr darüber zu entscheiden, wann und in welchem Umfang ein ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Löschungsanspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber hat.

Sachverhalt

Der Kläger war Rechtsanwalt. Sein bisheriger Arbeitgeber hatte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Profil auf der Internetseite veröffentlicht. Darüber hinaus befand sich sein Name auch im Nachrichtenbereich der Homepage. Nach dem Ausscheiden war der Kläger weiterhin als Rechtsanwalt tätig und verlangte die Löschung seiner persönlichen Daten von der Website. Dem kam die Kanzlei lediglich im Hinblick auf das Profil nach; der Verweis im Nachrichtenbereich wurde nicht gelöscht. Hiergegen beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz und hatte Erfolg.

Entscheidung

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist jeder Verweis auf seine Person oder seinen Namen von der Internetpräsenz des bisherigen Arbeitgebers zu löschen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung werbenden Charakter hat und geeignet ist, den Anschein zu erwecken, die Kompetenz des Arbeitnehmers stünde dem Arbeitgeber noch zur Verfügung. Ein berechtigtes Interesse des ehemaligen Arbeitgebers an der Weiterverwendung bestand hier nicht.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt. Mit dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, mit der Kompetenz des Arbeitnehmers zu werben. Dies gilt insbesondere in Branchen, in denen auch gezielt nach Personen und Qualifikationen gesucht wird. Dass im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Weiterveröffentlichung besteht, dürfte nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben sein.