Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) kein Arbeitslohn – BFH-Urteil vom 15. Juni 2023, VI R 27/20

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2023, VI R 27/20, befasst sich mit der Frage, ob die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt.

Der BFH hat entschieden, dass die streitigen Zahlungen der Klägerin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide keinen Arbeitslohn darstellen. Denn es handelt sich insoweit nicht um „fremdnützige“ Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen.

Der BFH begründet seine Entscheidung wie folgt:

  • Die Zahlungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV sind keine fremdnützigen Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer, sondern dienen dazu, Einnahmeverluste der Sozialkassen infolge einer Aufzeichnungspflichtverletzung weitgehend zu vermeiden und zugleich auszuschließen, dass Arbeitgeber mittels einer Aufzeichnungspflichtverletzung Wettbewerbsvorteile erlangen könnten.
  • Die Zahlungen auf einen Summenbescheid führen zwar für die beteiligten Versicherungsträger zu Einnahmen, Leistungsausgaben sind hierfür in der Regel jedoch nicht zu erbringen.
  • Wegen der tatbestandlich vorausgesetzten „Unmöglichkeit“ einer personenbezogenen Beitragserhebung beim Arbeitnehmer und der damit einhergehenden „Unmöglichkeit“, die pauschaliert erhobenen Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung deren individuellen Beitragskonten zuzuordnen, bewirken Zahlungen auf einen Summenbescheid folglich ebenso wie der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung dem Grunde nach nicht eine Vermögensvermehrung des Arbeitnehmers.

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen aufgrund von Summenbescheiden nach § 28f Abs. 2 SGB IV. Arbeitgeber müssen diese Zahlungen insoweit nicht als Arbeitslohn bei ihren Arbeitnehmern erfassen und versteuern.

Die Entscheidung des BFH ist zutreffend. Die Zahlungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV stellen keine fremdnützigen Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer dar, sondern sind systemnützige Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen.