Arbeitslohnspende zugunsten der Hochwassergeschädigten

Das Juni-Hochwasser hat in weiten Teilen Deutschlands massive Schäden verursacht. Aufbauhilfen von Bund und Ländern sowie steuerliche Sofortmaßnahmen sind für die Geschädigten eine wichtige Unterstützung zur Bewältigung der mitunter enormen finanziellen Belastungen. Doch auch die Spendenbereitschaft der Deutschen ist ungebrochen. Entsprechend wird – so das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – auch in Bezug auf steuerliche Nachweispflichten – beispielsweise bei Spendennachweisen – großzügig verfahren.

Während das BMF jedoch im Zusammenhang mit der Erdbeben- und Flutkatastrophe in Japan im März 2011 ein umfassendes BMF-Schreiben veröffentlichte, das u. a. auch die Möglichkeit der Arbeitslohnspende bundeseinheitlich regelte, liegen angesichts der derzeitigen Hochwasserkatastrophe lediglich vereinzelte Ländererlasse vor. Das Interesse an klaren Regelungen besteht jedoch bundesweit.

So haben derzeit beispielsweise Arbeitnehmer in Bayern oder Thüringen die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto bzw. an betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens / Konzerns zu verzichten, ohne dass diese Lohnteile in die Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns einfließen. Für Arbeitnehmer anderer Bundesländer gilt diese Handhabe jedoch mitunter nicht. Arbeitslohnspenden zugunsten der von Naturkatastrophen im Inland Geschädigten sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zudem von den Beiträgen zur Sozialversicherung freigestellt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte daher jüngst in einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium an, die Möglichkeit der Arbeitslohnspende bundeseinheitlich zu regeln, um hierdurch eine schnelle und unbürokratische Hilfe sicherzustellen und die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmer weiter zu stärken.

Quelle:  Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 21.06.2013